1. Grundsätze
Rz. 106
Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Rz. 107
Eine Schenkung ist ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede, im Fall der freigebigen Zuwendung nach dem Willen des Zuwendenden, verschafft werden soll. Es kommt dabei grundsätzlich auf den Leistungserfolg an.
Rz. 108
Dabei wird nicht auf das Schenkungsversprechen als Kausalgeschäft abgestellt, sondern auf den Zeitpunkt, in dem das versprochene Vermögen rechtswirksam auf den Beschenkten übergeht. Nach der Definition der Rechtsprechung ist das der Zeitpunkt, in dem der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker frei über den Zuwendungsgegenstand verfügen kann.
Rz. 109
Bei einem Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB) ist deshalb die Erfüllung des Versprechens maßgebend. Das ist der Eintritt des Leistungserfolgs, nicht das zeitlich davor liegende Bewirken der Leistung i.S. des § 518 Abs. 2 BGB. Denn die Zuwendung ist ausgeführt, wenn der Beschenkte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede verschafft werden soll.
Rz. 110
Der Gegenstand einer freigebigen Zuwendung bestimmt sich nach der Schenkungsabrede oder dem Willen des Zuwendenden. Ist der Wille des Zuwendenden nicht vollzogen worden, kann er für die Erhebung der Schenkungsteuer auch nicht erheblich sein.
Rz. 111
Handelt es sich um eine Handschenkung (§ 516 Abs. 1 BGB), ist die Zuwendung ausgeführt, wenn der Schenker das Eigentum oder die Inhaberschaft am Schenkungsgegenstand verschafft hat. In den Fällen des § 516 Abs. 2 BGB, in denen die Zuwendung zunächst rechtsgrundlos erfolgt ist, kommt es auf die Wirksamkeit der Schenkungsvereinbarung an.
Rz. 112
Ausschlaggebend ist nach h.M. wann Eigentum nach bürgerlichem Recht erworben wurde. Wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 AO genügt nach der Rechtsprechung des BFH nicht. Der Beschenkte muss das erhalten haben, was er nach der Schenkungsabrede bekommen soll, und er muss im Verhältnis zum Schenker frei darüber verfügen können.
Rz. 113
Bei einer Schenkung unter Auflage, die dem Auflagebegünstigten eine eigene Forderung gegen den Beschenkten einräumt, ist Gegenstand der Zuwendung des Schenkers an den Auflagebegünstigten die Forderung gegen den Beschwerten.
Rz. 114
Steht eine freigebige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung, entsteht die Steuer, wenn die Bedingung eintritt. Das ergibt die nach § 1 Abs. 2 ErbStG gebotene analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG. Mit dem Eintritt der Bedingung ist die Schenkung allerdings nur dann ausgeführt, wenn nur das Erfüllungsgeschäft bedingt ist, was bei einer Grundstücksschenkung nicht möglich ist (§ 925 Abs. 2 BGB). Ist die Bedingung dem Schenkungsversprechen beigefügt und wird das Versprechen erfüllt, obwohl die Bedingung noch aussteht, entsteht die Steuer erst mit dem Eintritt der Bedingung.
Rz. 115
Die Schenkung einer Forderung, hinsichtlich derer eine Besserungsabrede getroffen wurde, ist ausgeführt, sobald der Besserungsfall eingetreten ist. Dies gilt unabhängig davon, wie die Besserungsabrede zivilrechtlich zu beurteilen ist. Unter dem Gesichtspunkt der Steuerentstehung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist entscheidend, dass die schenkweise erfolgte Übertragung der bei Eintritt der Besserung zu erfüllenden Forderung unabhängig davon, ob es sich um die gestundete, um die wieder auflebende oder um die einem pactum de non petendo unterliegende ursprüngliche Forderung oder um eine – sei es auch durch abstraktes Schuldanerkenntnis – neu begründete Forderung handelt, erst mit Eintritt des Besserungsfalls ausgeführt ist.
Rz. 116
Handelt es sich bei der eingebrachten und im Besserungsfall zu erfüllenden Forderung – der (wieder auflebenden) ursprünglichen und/oder einer neu begründeten – um eine aufschiebend bedingte Forderung, ist sie gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 4 des BewG erst mit Eintritt der Besserung zu berücksichtigen.
Rz. 117
Handelt es sich dagegen bei der eingebrachten und bei Eintritt der Besserung zu erfüllenden Forderung um die ursprüngliche und lediglich gestundete Forderung, weist die Stundung ihrerseits die Besonderheit auf, nicht bis zu einem festliegenden Zeitpunkt vereinbart zu sein, sondern bis zum Eintritt der Besserung, und damit eines Ereignisses, hinsichtlich dessen nicht nur ungewiss ist, wann es eintritt, sondern auch und vor allem, ob es überhaupt eintritt. Eine solchermaßen gestundete Forderung ist erbschaftsteuerrechtlich nicht als Forderung mit lediglich noch ausstehender Fälligkeit zu behandeln, deren freigebige Zuwendung bereits im Übertragungszeitpunkt (zu dem abgezinsten Wert) ausgeführt ist, sondern wie eine aufschiebend bedingte Forderung mit derselben Rechtsfolge wie bei einer aufschiebend bedingten Forderung.
Rz. 118
Dies gilt nicht nur gem. ...