1. Zu § 130 Abs. 1
Rz. 6
Absatz 1 regelt den Begriff der Nachkriegsbauten. Nach § 129 Abs. 2 Nr. 3 BewG wird für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 u.a. auf die Rechtsverordnung der Präsidenten der Landesfinanzämter über die Bewertung bebauter Grundstücke vom 17.12.1934 abgestellt (s. § 129 Anm. 3). Diese Verordnung unterscheidet bei der Bewertung von Mietwohn- und gemischt genutzten Grundstücken in § 2 unter anderem hinsichtlich der Bezugsfertigkeit der Grundstücke zwischen Gebäuden, die vor 1900, nach 1899 jedoch vor dem 1.7.1918, und solchen Grundstücken, die nach dem 30.6.1918 bezugsfertig geworden sind. Mit § 130 Abs. 1 BewG wird nun eine weitere Gruppe eingeführt, nämlich der Gebäude, die nach dem 30.6.1948 bezugsfertig geworden sind. Mit diesem Stichtag wurde der Stichtag aus dem Bundesmietengesetz für die alten Bundesländer übernommen. Dieses Gesetz regelte für das Gebiet der alten Bundesrepublik nach dem 2. Weltkrieg die Mietpreise.
Rz. 7– 9
Einstweilen frei.
2. Zu § 130 Abs. 2 BewG
Rz. 10
§ 130 Abs. 2 BewG regelt, dass dann, wenn eine Bewertung im Ertragswertverfahren stattfindet (... mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewerten sind ...), die nach DDR-Recht preisrechtlich zulässige Miete als Jahresrohmiete für den 1.1.1935 anzusetzen ist.
Da die Mietpreisbindung für Wohnungen in der ehemaligen DDR, die nach dem 30.6.1990 bezugsfertig geworden sind, nicht mehr gilt, regelt Satz 2 des § 130 Abs. 2 BewG, dass auch für diese Bauten die Mieten anzusetzen sind, die preisrechtlich zugelassen gewesen wären, wenn die Mietpreisbindung fortgegolten hätte. § 130 Abs. 2 Satz 2 BewG ist insoweit vom Wortlaut wenigstens missverständlich. Danach sind nämlich für Nachkriegsbauten, die nach dem 30.6.1990 bezugsfertig geworden sind, die Mieten anzusetzen, die bei unverändertem Fortbestand der Mietpreisgesetzgebung ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulässig gewesen wären. Ab dem 1.7.1990 bestand aber keine Preisbindung mehr. Es kann also nur darauf ankommen, dass die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Preisbindung fiktiv für die Wertermittlung fortgedacht wird.
Rz. 11
§ 130 Abs. 2 BewG gilt nur für Wohnraum. Bei Räumen, die für andere Zwecke genutzt werden, ist die Jahresrohmiete vom 1.1.1935 zugrunde zu legen.
Rz. 12
Die Miete zum 1.1.1935 kann aus den von den Finanzämtern erstellten Mietspiegeln ermittelt werden. Hierzu wurden aus noch vorhandenen Einheitswertakten die Mieten rekonstruiert oder aus den Mietpreistabellen der Abteilungen Preise bei den ehemaligen Räten der Kreise bzw. Städte abgeleitet.
Rz. 13
Nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BewG ist die preisrechtliche Miete um Bestandteile zu kürzen, die nicht zur Jahresrohmiete i.S. des § 34 der anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz gehören. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Fahrstuhlkosten, Warmwasser- und Heizungszuschläge. Nach der Darstellung von Christoffel/Weinmann waren in der DDR für Nachkriegsbauten folgende Mietwerte üblich:
Ort |
DM/qm |
Berlin |
0,80 bis 1,10 |
Cottbus |
0,90 bis 1,10 |
Dresden |
0,80 bis 0,90 |
Erfurt |
0,80 bis 1,00 |
Frankfurt/Oder |
0,80 bis 0,90 |
Gera |
0,60 bis 0,80 |
Leipzig |
0,70 bis 0,90 |
Magdeburg |
0,70 bis 0,80 |
Potsdam |
0,80 bis 0,90 |
Schwerin |
0,60 bis 0,90 |
Rz. 14
Zur Ermittlung der Mietpreise 1935 verweist die OFD Chemnitz in ihrer Verfügung vom 16.5.1991 darauf, dass vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten, die Mietpreise 1935 tatsächlich zu ermitteln, bei Nachkriegsbauten regelmäßig auf die vor dem 1.7.1990 tatsächlich gezahlte Miete abzustellen sei.
Rz. 15
Einstweilen frei.
3. Zu § 130 Abs. 3 BewG
Rz. 16
Auf die Nachkriegsbauten der Mietwohngrundstücke, der gemischt genutzten Grundstücke und der im Ertragswertverfahren zu bewertenden Geschäftsgrundstücke ist ein einheitlicher Vervielfältiger von 9 anzuwenden. Es handelt sich hier um den Durchschnitt der Vervielfältiger, die in den neuen Bundesländern für die nach dem 30.6.1918 bezugsfertig gewordenen Mietwohngrundstücke anzuwenden ist.