1. Hauptfeststellung
Rz. 13
Eine allgemeine Erklärungspflicht besteht nach Abs. 1 lediglich auf die Hauptfeststellungszeitpunkte. Die Erklärungspflicht zur Hauptfeststellung der Einheitswerte, die sich seit dem Wegfall der Einheitsbewertung der Mineralgewinnungsrechte (1.1.1993) und des Betriebsvermögens (1.1.1998) auf den Grundbesitz beschränkt (vgl. § 19 BewG Anm. 2 ff.), ist zur Zeit bedeutungslos: Die letzte Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 ist abgeschlossen und eine neue Hauptfeststellung ist nicht vorgesehen.
Rz. 14
Die Erklärungspflicht für die Hauptfeststellung besteht daher zur Zeit nur als abstrakte Pflicht ohne konkrete Verpflichtung fort. Sie ist eine gesetzliche Pflicht, die ohne besondere Aufforderung zu erfüllen wäre.
Rz. 15– 16
Einstweilen frei.
2. Fortschreibungen und Nachfeststellungen
Rz. 17
Wichtiger als die Erklärungspflicht zum Hauptfeststellungszeitpunkt ist die Erklärungspflicht auf einen anderen Feststellungszeitpunkt nach § 28 Abs. 2 Satz 3.
Rz. 18
Die Erklärungspflicht besteht ebenfalls nur noch für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes. Sie gilt für sämtliche Fortschreibungsarten (§ 22 Abs. 1 und 2 BewG) und für Nachfeststellungen (§ 23 BewG). Diese Erklärungspflicht ist keine gesetzliche Pflicht, sondern besteht nur nach besonderer Aufforderung durch die Finanzbehörde. "Diejenigen, denen der Grundbesitz zuzurechnen ist, brauchen Umstände, die die für die Einheitsbewertung von Bedeutung sind, den Finanzbehörden nicht mitzuteilen". Hilfestellung erhalten die Finanzämter insoweit lediglich über die nach § 29 BewG mitteilungspflichtigen Behörden und Grundbuchämter. Hieraus ergibt sich ein erhebliches Risiko der Wertverzerrung, wenn erforderliche Anpassungen der Werte unterbleiben. In Anbetracht der langen Dauer seit der letzten Hauptfeststellung ist daher nicht einmal im Ansatz sichergestellt, dass Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die zu einer Fortschreibung nach § 22 BewG führen müssten, berücksichtigt werden. U.a. aus diesem Defizit leitet auch der BFH zutreffenderweise die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung auch für Zwecke der Grundsteuer spätestens ab dem 1.1.2009 ab.
Das Finanzamt ist allerdings, wie sich aus der Bezugnahme auf § 149 Abs. 1 Satz 2 AO ergibt, für jeden Einzelfall berechtigt, zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern, wenn sich die Möglichkeit einer Fortschreibung oder Nachfeststellung abzeichnet. Das Finanzamt muss dann eine Frist zur Abgabe von mindestens einem Monat gewähren.
Rz. 19
Ob die Finanzbehörde jemanden auffordert, eine Erklärung abzugeben, steht in ihrem Ermessen, das gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist (§ 102 Satz 1 FGO). Die Behörde handelt schon dann nicht ermessenswidrig, wenn die Möglichkeit der Erklärungspflicht besteht. Deshalb hat regelmäßig jeder, der zur Abgabe der Erklärung aufgefordert wird, der Aufforderung nachzukommen.
Rz. 20– 21
Einstweilen frei.
3. Form und Inhalt der Erklärungen
Rz. 22
Die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist eine Steuererklärung i.S. der Abgabenordnung; denn Steuererklärungen sind auch solche Erklärungen, die der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§§ 179, 180 AO) dienen.
Rz. 23
§ 28 BewG ergänzt für die Einheitsbewertung § 181 Abs. 2 AO.
Rz. 24
Form und Inhalt der Steuererklärungen regelt § 150 AO 1977. Hiernach sind die Erklärungen grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Die Angaben in den Erklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. In die Vordrucke können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind.
Rz. 25
Einstweilen frei.