Rz. 31
Aufgrund seiner Bestimmung zum allgemeinen Bewertungsmaßstab ist bei der Bewertung eines Wirtschaftsgutes stets der gemeine Wert zugrunde zu legen, soweit nicht im Bewertungsgesetz selbst oder in anderen Regelungen ein spezieller Bewertungsmaßstab ausdrücklich vorgeschrieben wird. Bestehen gesetzliche Vorschriften mit gesonderten Wertbegriffen oder gesonderten Wertermittlungsgrundsätzen, gehen diese als spezielle Regelungen für ihren jeweiligen Anwendungsbereich den allgemeinen Regelungen zum gemeinen Wert vor. Die Berücksichtigung der allgemeinen Bewertungsgrundsätze zum gemeinen Wert wird dadurch zwar nicht ausgeschlossen, jedoch insoweit eingeschränkt, als sie sich für die Bewertung aufgrund der speziellen Regelung nicht eignen.
Rz. 32
Sachleistungsansprüche, die ihrer Eigenart nach nicht auf Geld, sondern auf die Übertragung eines bestimmten Wirtschaftsgutes gerichtet sind, sind mit dem gemeinen Wert des Anspruchs anzusetzen. Der gemeine Wert des Sachleistungsanspruchs entspricht regelmäßig dem Betrag, der für den Erwerb des Gegenstandes im gewöhnlichen Verkehr aufgewendet werden muss. Dieser Grundsatz ist in all denjenigen Fällen von Bedeutung, in denen das Bewertungsgesetz für Wirtschaftsgüter vom gemeinen Wert nach § 9 BewG abweichende und zu einem niedrigeren Wert führende besondere Bewertungsverfahren bestimmt oder in Abhängigkeit vom Einzelfall sogar eine Steuerbefreiung (z.B. beim Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG) vorgesehen ist.
Nach dem BFH soll im Falle des Stückvermächtnisses der Erwerb von Grundbesitz durch den Vermächtnisnehmer nicht mit dem Grundstückswert (vgl. §§ 138 ff. BewG) angesetzt werden, sondern mit dem gemeinen Wert nach § 9 BewG. Der Vermächtnisnehmer erwerbe nicht das Grundstück, sondern nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks (vgl. § 2174 BGB). Beim Erben sei die Sachleistungsverpflichtung gegenüber dem Vermächtnisnehmer ebenfalls mit dem gemeinen Wert zu bewerten, das Grundstück im Nachlass jedoch nur mit dem Steuerwert zu berücksichtigen.
Rz. 33
Die steuerliche Bewertung einer stillen Beteiligung soll nach der Rechtsprechung entsprechend der Behandlung von Kapitalforderungen nach § 12 BewG erfolgen. Dies wird mit Verweis auf die handels- bzw. steuerrechtliche Bilanzierung damit begründet, dass es sich bei einer stillen Beteiligung letztendlich um einen "qualifizierten Kredit" handele. Im Hinblick auf die vielfältigen vertraglichen Ausgestaltungsmöglichkeiten einer stillen Beteiligung hängt es m.E. aber vom Einzelfall ab, ob eine stille Beteiligung als "Anteil" nach den Grundsätzen des § 9 BewG mit dem gemeinen Wert – ggf. auf der Grundlage einer Unternehmensplanung – oder als Kapitalforderung mit dem Nominalwert zu bewerten ist. Bei einer stillen Beteiligung kann es sich danach sowohl um ein nach § 9 BewG zu bewertendes Wirtschaftsgut als auch eine mit dem Nennwert nach § 12 BewG zu bewertende Forderung handeln. Dabei wird zu beachten sein, dass für eine Bewertung nach § 9 BewG besondere unternehmerische Aspekte bei der stillen Beteiligung festgestellt werden können.
Rz. 34
Bei dem nach § 10 BewG zu berücksichtigenden Teilwert handelt es sich um eine besondere Ausprägung des gemeinen Werts für Wirtschaftsgüter eines Unternehmens. Maßgebend für die Bewertung der Wirtschaftsgüter bei Zugrundelegung dieses Werts ist der Geldbetrag, den ein Käufer des gesamten Unternehmens bei Verteilung des Kaufpreises auf die einzelnen vorhandenen Wirtschaftsgüter für diese bezahlen würde. Sofern ein Wirtschaftsgut betriebsnotwendig ist, würde ein gedachter Erwerber im Fall des Ersatzes dafür als Obergrenze nur so viel zahlen, wie er zur Wiederbeschaffung des Wirtschaftsguts für den Betrieb aufwenden müsste (Neu- bzw. Wiederbeschaffungspreis). Als untere Wertgrenze würde der Erwerber mindestens den Veräußerungspreis bezahlen, der im Einzelveräußerungsfall durch den Steuerpflichtigen zu erzielen gewesen wäre. Der Neu- bzw. Wiederbeschaffungspreis stimmt i.d.R. mit dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Einzelveräußerungspreis überein. Der Teilwert kann aber auch in Abhängigkeit von den Besonderheiten des Einzelfalls vom gemeinen Wert abweichen. Eine Abweichung kommt in erster Linie bei solchen Wirtschaftsgütern in Betracht, denen im Gegensatz zu Geld bzw. Kapitalforderungen als Produktionsmittel im Rahmen eines bestehenden Unternehmens ein anderer Wert zugeschrieben wird als der realisierbare Veräußerungspreis bei Beendigung eines Unternehmens (z.B. für spezielle Maschinen und technische Anlagen).
Rz. 35
Für das Verhältnis der speziellen Bewertungsmaßstäbe des Bewertungsgesetzes untereinander gilt, dass deren jeweils besondere Ausprägungen im Allgemeinen nicht auf andere gesonderte Wertermittlungen angewendet werden können. Z.B. können die §§ 14 Abs. 3 BewG und 15 BewG keine Berücksichtigung bei der Bewertung von Anteilen an ...