Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 10
Die Bewertung des Grundvermögens erläutert die Finanzverwaltung grds. in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 – vom 19.12.2019 näher. Ergänzend zu den ErbStR 2019 sind die Erbschaftsteuer-Hinweise – ErbStH 2019 – vom 19.12.2019 ergangen, die auch Hinweise auf den ausgewählten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer und zum Bewertungsrecht geben. Die vorbezeichneten Verwaltungsanweisungen sind auf die im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 angepasste und für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 geltende Grundbesitzbewertung nur insoweit anzuwenden, wie sie nicht durch die nachfolgenden Verwaltungsanweisungen ersetzt wurden. Vgl. zu den ErbStR 2019 und ErbStH 2019 auch die Kommentierung zu § 195 BewG bis 31.12.2022, Rz. 3.
Rz. 11
Für die für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 geltende Grundbesitzbewertung sind ergänzend zu den obigen Verwaltungsanweisungen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.3.2023 zur Anwendung der Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens im Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2022, S. 2294) – AEBew JStG 2022 – maßgebend. Die AEBew JStG 2022 tragen im Wesentlichen den durch das Jahressteuergesetz 2022 erfolgten Rechtsänderungen Rechnung. Die ErbStR 2019, ErbStH 2019 sowie die AEBew JStG 2022 stellen für die Finanzbehörden – nicht aber für die Finanzgerichte – bindende Weisungen dar.
Rz. 12
Die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019 sind an die Stelle der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 vom 19.12.2011 – ErbStR 2011 – und der Erbschaftsteuer-Hinweise vom 19.12.2011 – ErbStH 2011 – getreten. Beide hatten zuvor die gleich lautenden Erlasse zur Bewertung des Grundvermögens vom 5.5.2009 – GV-Erlass vom 5.5.2009 – abgelöst.
Rz. 13
Die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019 ersetzen auch die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 8.1.2016. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes – insb. zur Bewertung des Grundvermögens im Sachwertverfahren (§ 190 sowie die Anlagen 22, 24 und 25 BewG) – angepasst, Die vorbezeichneten Erlasse enthielten Regelungen zur Anwendung der Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015, die in die ErbStR 2019 und ErbStH 2019 überführt wurden.
Rz. 14– 17
Einstweilen frei.