Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 132
Die Ermittlung des Ersatzvergleichswerts für die landwirtschaftliche Nutzung (ohne Hopfen und Spargel) weicht von den entsprechenden Wertermittlungen für die übrigen in § 125 Abs. 6 und 7 BewG genannten Nutzungen und Nutzungsteilen deutlich ab. Die landwirtschaftliche Vergleichszahl ist nämlich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ersichtlich: Sie errechnet sich vielmehr auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzungen unter Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen der Gegend.
Rz. 133
Die unterschiedliche Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutzungen wird auf der Grundlage der wesentlichen Ertragsbedingungen beurteilt (§ 38 BewG). Dabei sind nach § 125 Abs. 4 BewG die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zu berücksichtigen.
Rz. 134
Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG) der landwirtschaftlichen Nutzung ist von den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz auszugehen. Die durchschnittliche Ackerzahl und Grünlandzahl der Gegend bildet die Grundlage für die Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzung. Gegend ist i.d.R. die Fläche einer Gemeinde; abweichende räumliche Abgrenzungen sind möglich.
Rz. 135
Die durchschnittlichen Wertzahlen des Ackerlandes und des Grünlandes werden mit dem jeweiligen Flächenanteil multipliziert und durch die Summe der Acker- und Grünlandflächen dividiert. Es ergibt sich die durchschnittliche Ertragsmesszahl (EMZ) der landwirtschaftlichen Nutzung. Erstreckt sich die Nutzungseinheit über mehrere Gemeinden, so werden aus den durchschnittlichen Ackerzahlen und Grünlandzahlen sowie den entsprechenden Flächenanteilen die durchschnittlichen EMZ der einzelnen Gemeinden ermittelt, aus denen sich entsprechend den Anteilen der Nutzung an den Gemeindeflächen die flächengewogene Durchschnitt-EMZ der Nutzung ergibt.
Rz. 136
Die Auswirkungen aller nicht in der durchschnittlichen Ertragsmesszahl erfassten natürlichen Ertragsbedingungen und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen auf die Ertragsfähigkeit werden zusammengefasst und durch eine pauschale Abrechnung in Prozent der durchschnittlichen EMZ in Abhängigkeit von der Höhe der EMZ und dem gegendüblichen Grünlandanteil berücksichtigt. Die danach vorzunehmenden Abrechnungen sind von der durchschnittlichen Ertragsmesszahl abzuziehen. Das Ergebnis ist die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je ha (LVZ).
Rz. 137
Die Abrechnungen ergeben sich aus folgender Tabelle:
Abrechnungen für weitere natürliche und die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in % der durchschnittlichen EMZ
|
Grünlandanteil in % |
EMZ-Klasse |
0 bis 20 |
über 20 bis 40 |
über 40 bis 60 |
über 60 |
bis 25 |
15 |
22 |
28 |
35 |
über 25 bis 50 |
12 |
18 |
24 |
32 |
über 50 bis 75 |
8 |
15 |
20 |
28 |
über 75 |
2 |
10 |
18 |
25 |
Rz. 138
Die Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz liegen in den fünf neuen Bundesländern nahezu flächendeckend vor. Die genannten durchschnittlichen Wertzahlen der Bodenschätzung sind daher regelmäßig aus dem Verzeichnis der Bodenschätzungsergebnisse der Gemeinden zu entnehmen, das den Finanzämtern zur Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte zur Verfügung steht. Die in diesem Verzeichnis nachgewiesenen gegendüblichen Acker- und Grünlandzahlen sowie die jeweiligen Flächenangaben sind nach einem einheitlichen Verfahren entweder unmittelbar aus den Bodenschätzungsunterlagen entnommen oder aus Katasterunterlagen ermittelt worden.
Rz. 139– 140
Einstweilen frei.