Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 14
Aus der Vorschrift des § 266 BewG Abs. 1 lässt sich nicht ableiten, ob die Bescheide über den Grundsteuerwert auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 gleichzeitig mit den Grundsteuermessbescheiden auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 1.1.2025 erteilt werden sollen. Die gleichzeitige Bekanntgabe wäre grundsätzlich möglich, ist allerdings nicht zwingend.
Rz. 15
Bei der auf den 1.1.1964 durchgeführten Hauptfeststellung wurden die Grundsteuermessbetragsbescheide zeitlich erst in der Nähe des Hauptveranlagungszeitpunkts 1.1.1974 erteilt. Der zeitliche Versatz hat den Vorteil, dass zwischen dem Hauptfeststellungszeitpunkt und dem Hauptveranlagungszeitpunkt eintretende Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zwar zu Fortschreibungen des Grundsteuerwerts führen können, jedoch nicht gleichzeitig zu Folgeänderungen bei der Grundsteuermessbetragsveranlagung führen. Dieser Vorteil würde auch für den Zeitraum zwischen dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 und der Hauptveranlagung 1.1.2025 gelten. Darüber hinaus wäre es möglich, die gesetzlich festgelegte Steuermesszahlen von 0,34 v.T. bzw. von 0,31 v.T. im Jahr 2024 unter Berücksichtigung der sich tatsächlich ergebenden Summe der Bemessungsgrundlagen neu einzujustieren. Denn die derzeit vorgesehenden Steuermesszahlen sind im Rahmen einer Schätzung ermittelt worden und geht grundsätzlich davon aus, dass die Hebesätze unverändert bleiben können. Es liegt auf der Hand, dass die sich tatsächlich ergebenden Daten von der Schätzung abweichen können, so dass es – im Interesse der angestrebten Aufkommensneutralität und weitgehenden Beibehaltung der bisherigen Hebesätze – wünschenswert wäre, die Steuermesszahl zu korrigieren, sobald gesicherte Erkenntnisse der Echtzahlen vorliegen. Sollte eine derartige gesetzliche Änderung der Steuermesszahlen durchgeführt werden, wären die Folgerungen in den Grundsteuermessbescheiden nur dann möglich, wenn diese erst nach der gesetzlichen Änderung erstmalig erteilt werden. Andernfalls wären Änderungsbescheide der bereits erteilten Grundsteuermessbescheide erforderlich. In diesem Zusammenhang wäre nicht nur die einschlägige Änderungsvorschrift fraglich. Vielmehr wäre auch zu klären, ob insoweit eine ggf. unzulässige Rückwirkung voliegt.
Rz. 16
Demgegenüber hätte ein zeitlicher Versatz der Bescheiderteilung den Nachteil, dass die Kommunen das künftige Grundsteueraufkommen nicht rechtzeitig abschätzen und deshalb die Hebesätze nicht unter Berücksichtigung eines geänderten Grundsteuermessbetragsvolumens einjustieren können. Dies gilt jedenfalls unter der Voraussetzung, dass die Feststellungsdaten der Finanzverwaltung nicht auch ohne Erteilung von Bescheiden den Kommunen als bloße Rechengröße zur Verfügung gestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung die Bescheide zeitgleich erteilt.
Rz. 17– 19
Einstweilen frei.