Rz. 120
Nach § 152 Nr. 1 BewG ist für die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder, wenn sich das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt, zuständig (sog. Lagefinanzamt; vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO; s. § 152 Rz. 9). Maßgebliche ist der Zeitpunkt der Durchführung der gesonderten Feststellungen. Nach dem Bewertungsstichtag erfolgte örtliche Änderungen des Sitzes der Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs oder der Kapitalgesellschaft, der vorwiegenden Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit bzw. der Verwaltung des Vermögens in den Bezirk eines anderen Finanzamts führen zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die gesonderten Feststellungen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt wurden.
Rz. 121
In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG (Betriebsvermögen) ist das Finanzamt für die gesonderte Feststellung zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs, bei Gewerbebetrieben ohne Geschäftsleitung im Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird, und bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG (Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften) ist das Finanzamt für die gesonderte Feststellung zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft befindet, bei Kapitalgesellschaften ohne Geschäftsleitung im Inland oder, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen lässt, das Finanzamt, in dessen Bezirk die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat. Diese sog. Betriebsfinanzämter sind auch für die gesonderte Feststellung der übrigen betriebsbezogenen Feststellungen zuständig, wie z.B. gemeiner Wert des Verwaltungsvermögens und jungen Verwaltungsvermögens, gemeiner Wert der Finanzmittel und jungen Finanzmitteln, Höhe der Lohnsumme und Anzahl der Beschäftigten (vgl. § 13a Abs. 4 ErbStG, § 13b Abs. 10 ErbStG; s. Rz. 70 ff.). Einzelheiten s. § 152 BewG Rz. 11 ff.).
Rz. 122
Für die Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG sind die sog. Verwaltungsfinanzämter zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 152 BewG. Einzelheiten s. § 152 BewG Rz. 23 ff.
Rz. 123– 124
Einstweilen frei.