Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 13
Die Land- und Forstwirtschaft beruht auf der Nutzung des Grund und Bodens zur Urproduktion. Deshalb ist der Grund und Boden die wesentlichste Grundlage des Betriebs. Nun gibt es einige Wirtschaftszweige, bei denen die Zugehörigkeit von Grund und Boden nicht Voraussetzung für den Betrieb ist, die aber der Landwirtschaft sehr nahestehen, weil sie irgendwie mit der Bewirtschaftung von Land zusammenhängen. Bei ihnen stellt jedoch die Art der wirtschaftlichen Betätigung nicht ohne weiteres einen gewerblichen Betrieb dar.
Rz. 14
Diese Wirtschaftszweige sind stets der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet und in einer besonderen Nutzung, der "sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung", zusammengefasst worden. Allerdings wurde mit dem BewG 1965 der Umfang neu überdacht und die Zierfischzucht aus dem Katalog der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung herausgenommen.
Rz. 15
Die Aufzählung der Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen in § 62 Abs. 1 BewG ist, wie sich aus dem Wort "insbesondere" im Einleitungssatz ergibt, nicht erschöpfend. So sind z.B. auch Besamungsstationen, der Pilzanbau und die Weihnachtsbaumkultur als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung anzusehen, ebenso Anpflanzungen von Gehölzen zur Gewinnung von Bindegrün, soweit die Anbaufläche eine bestimmte Größe nicht überschreitet (vgl. dazu die Kommentierung zu § 61 BewG).
Rz. 16
Der Katalog des § 62 BewG entspricht mit zwei Ausnahmen der Aufzählung in § 49 BewG 1934 i.V.m. § 30 BewDV 1935. Neu ist die Einbeziehung der "Saatzucht" in die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Nach der amtlichen Begründung zum BewG 1965 sollte die Saatzucht wegen ihres besonderen Charakters bei der Ermittlung des Ertragswerts nicht mehr mit einer landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung zusammengefasst, sondern für sich bewertet werden. Das sollte auch dann gelten, wenn sie zusammen mit einer anderen Nutzung betrieben wird. Neu ist weiter, dass nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 BewG nur die Fischzucht "für Binnenfischerei und Teichwirtschaft" zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehört und damit die Zierfischzucht dem gewerblichen Bereich zugewiesen wird.
Rz. 17
In Grenzbereichen kann die Zuordnung zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zweifelhaft sein. So musste der BFH darüber entscheiden, ob eine Deckhengsthaltung der landwirtschaftlichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a BewG oder der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen ist. Der erkennende Senat ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Deckhengsthaltung, die gemessen am Flächenschlüssel gemäß § 51 Abs. 1a BewG auf einer ausreichenden Futtergrundlage erfolgt, ist auch dann der landwirtschaftlichen Nutzung i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG zuzurechnen ist, wenn der Pferdesamen in einer betriebsfremden Besamungsstation gewonnen wird und die Hengste im Pferdesport als Dressurpferde verwendet werden.
Rz. 18– 19
Einstweilen frei.