Rz. 254

[Autor/Stand] Neben der ertragsabhängigen Bewertung finden sich in der Praxis zahlreiche branchenübliche Methoden, mit denen der gemeine Wert ermittelt werden kann. Hierbei handelt es sich häufig um Multiplikatorenverfahren. Je nach Branche kann die Bandbreite der Multiplikatoren eng bei einander liegen oder breit gefächert sein. Derartige branchenübliche Verfahren werden in der Praxis insbesondere im Bereich der Freiberufler, der Handwerksbetriebe, der Apotheken, der Architekten und dergleichen eingesetzt.

 

Rz. 255

[Autor/Stand] Soweit ein derartiges Multiplikatorenverfahren lediglich zur Plausibilität oder zur Verifizierung eines in einem Ertragswertverfahren ermittelten Werts dient, wird es von den Unternehmensbewertern kaum als eigenständige Wertermittlungsmethode angesehen.

 

Rz. 256

[Autor/Stand] Ein typisches Beispiel für eine branchentypische Bewertungsmethode ist das Multiplikatorenverfahren, das bei der Übertragung von Steuerberaterpraxen zur Findung eines Kaufpreises herangezogen wird. Allerdings muss bei der Bewertung in erster Linie entschieden werden, in welcher Höhe der Multiplikator angemessen ist. Diese Frage stellt sich naturgemäß nicht, wenn die an einem Praxisverkauf beteiligten Vertragspartner in einem Prozess widerstreitender Interessenslagen bereits einen konkreten Kaufpreis vereinbart haben. Deshalb stellt sich die Frage, ob das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG auch angewendet werden darf, wenn branchenübliche Methoden maßgebend sind. Der Gesetzgeber ist offenbar in der Gesetzesbegründung[4] davon ausgegangen, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht anwendbar ist, wenn für den zu bewertenden Unternehmenstyp ein anderes anerkanntes, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliches Verfahren, z.B. ein Multiplikatorenverfahren, einschlägig ist. Dieser engen Auslegung hat sich die Finanzverwaltung nicht angeschlossen. Zwar vertritt die FinVerw. mit R B 199.1 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011[5] die Auffassung, dass die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens i.S.d. § 199 ff. BewG ausgeschlossen ist, wenn branchentypisch ertragswertorientierte Verfahren einschlägig sind. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn Multiplikatorenverfahren oder Substanzwertverfahren zur Anwendung kommen. Allerdings kann nach Auffassung der Finanzverwaltung das vereinfachte Ertragswertverfahren auch angewandt werden, wenn trotz der Einschlägigkeit von branchentypischen Methoden auch eine ertragsabhängige Bewertung möglich ist (vgl. R B 199.1 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2011).

 

Rz. 257

[Autor/Stand] Bei Bewertungen für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer hat sich gezeigt, dass den Multiplikatorenverfahren gemessen an der Häufigkeit keine große Bedeutung zukommt. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Datum vom 28.2.2013 in seiner ErbSt-Kartei § 12 Abs. 5 ErbStG Anlage 1 zu Karte 9 einen Überblick über branchenspezifische Bewertungsmethoden abgedruckt (vgl. § 199 BewG Anm. 44). Die Veröffentlichung enthält einen Überblick über die in einzelnen Branchen gebräuchlichen Bewertungsverfahren.

 

Rz. 258– 259

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[4] BT-Drucks. 16/11107 v. 26.11.2008 zu § 199 BewG.
[5] Vgl. hierzu bereits Abschn. 19 Abs. 1 der gl. lt. Erl. v. 25.6.2009, BStBl. I 2009, 698.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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