Rz. 631

[Autor/Stand] Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG setzt voraus, dass der Grundbesitz ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, (§ 4 Nr. 6 Satz 2 Alt. 1 GrStG) oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 6 Satz 2 Alt. 2 GrStG) zugerechnet werden kann. Der Wortlaut der Vorschrift knüpft in seinem Grundfall (§ 4 Nr. 6 Satz 2 Alt. 1 GrStG) an das formale Kriterium der Rechtsträgeridentität an.[2] Durch das mit dem Erfordernis der Rechtsträgeridentität einhergehende Durchgriffsverbot soll verhindert werden, dass für die nach § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG erforderliche Beurteilung der Eigentümer-Benutzer-Identität auf die hinter beteiligten Gesellschaften stehenden Gesellschafter und deren Interessenlagen abgestellt wird.[3]

 

Rz. 632

[Autor/Stand] Durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7.8.1973[5] wurde der Schlusssatz der Befreiungsvorschrift – jetzt § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG – neu gefasst. Bis zu der Änderung lautete die Vorschrift:

 
Praxis-Beispiel

"Wird der Grundbesitz nicht von dem Eigentümer für die bezeichneten Zwecke benutzt, so tritt Befreiung nur ein, wenn der Eigentümer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist."

In der aktuellen Version lautet der Schlusssatz:

 
Praxis-Beispiel

"Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein."

Die Neufassung durch die Einfügung des Wortes "ausschließlich" lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber den ursprünglichen Gesetzeswortlaut klarstellend ergänzen und zusätzlich eine hierzu bestehende Rechtsansicht des RFH[6] korrigieren wollte.[7] Mit dieser Änderung brachte der Gesetzgeber erkennbar seine Absicht zum Ausdruck, den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 6 GrStG restriktiv zu halten.[8]

 

Rz. 633

[Autor/Stand] Das Grundsteuergesetz geht in § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG davon aus, dass das Regelungsziel der Befreiungsvorschrift mit der erforderlichen Sicherheit grundsätzlich nur bei einer Identität zwischen Grundstückseigentümer und Krankenhausbetreiber erreicht werden kann. Eine vergleichbare Sicherheit soll nicht bei einem Grundstückseigentümer bestehen, der selbst kein Krankenhaus betreibt, sondern das Grundstück lediglich einem Krankenhausträger auf schuldrechtlicher Basis zur Verfügung stellt.[10] Der Regelungszweck sowie die Gesetzgebungsgeschichte gebieten es zudem, den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift eng zu halten.[11]

 

Rz. 634

[Autor/Stand] Eine Entsprechung zu § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG enthält das GrStG in den Regelungen des § 4 Nr. 5 Satz 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2, Alt. 2 GrStG.[13] § 4 Nr. 5 Satz 1 GrStG stellt den Grundbesitz steuerfrei, der unter bestimmten Voraussetzungen für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird. Eine Ausnahme zum Grundsatz der RechtsträgerIdentität bildet auch Alternative 2 der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG. Danach müssen Eigentümer und Benutzer nicht notwendig identisch sein. Es reicht aus, dass an Stelle des Eigentümers als Nutzer des Grundbesitzes ein in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–6 GrStG aufgeführter begünstigter Nutzer des Grundbesitzes ohne rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer zu sein besteht. Unabhängig davon müssen auch bei dieser Alternative durch alle Beteiligten die subjektiven Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 GrStG erfüllt sein. d.h. zu den dort aufgeführten begünstigten Rechtsträgern gehören.[14] Diese formale Betrachtungsweise hat der Gesetzgeber durch den Regelungsbedarf für Öffentlich Private Partnerschaften gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG[15] indirekt noch einmal bestätigt.

 

Rz. 635

[Autor/Stand] Die Zurechnung des Grundbesitzes i.S.d. § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG erfolgt grundsätzlich zu dessen zivilrechtlichen Eigentümer, sofern eine vom Zivilrecht abweichende Zurechnung zum wirtschaftlichen Eigentümer nicht vorgeht (vgl. § 39 Abs. 2 AO).[17]

 

Rz. 636

[Autor/Stand] Grundsätzlich muss das zivilrechtliche Zuordnungssubjekt derjenige sein, der den Grundbesitz für Zwecke des Krankenhauses benutzt, d. h. für dessen Betrieb verwendet. Sofern das Krankenhaus als Handelsgewerbe i.S.d. § 1 Abs. 1 HGB betrieben wird, handelt es sich bei dem Inhaber des Handelsgewerbes um einen Kaufmann i.S.d. § 1 Abs. 1 HGB bzw. § 5 HGB.

 

Rz. 637

[Autor/Stand] Nicht für eine Steuerbefreiung begünstigt sind solche Rechtsträger, die – außer einer schuldrechtlichen Beziehung, z.B. Miet- bzw. Pachtvertrag – keinerlei rechtliche Beziehungen zu dem Betreiber des Krankenhaus i.S.d. § 4 Nr. 6 Satz 1 GrStG haben.[20] In diesem Fall wird der Grundbesitz nicht durch denjenigen unmittelbar i.S.d. § 7 GrStG für den Betrieb des Krankenhaus als dem steuerbegünstigten Zweck benutzt, dem der Grundbesitz zuzurechnen ist.[21] Unerheblich für die Frage der Steuerbefreiung ist, welche Parteien eines Pachtvertrages die Zahlung der Grundsteuer übernimmt. Die ausschließlich im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien wirkende Vereinbarung berührt nicht das öffentlich-rechtliche Steue...

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