Rz. 571

[Autor/Stand] Der Grundbesitz muss gemäß § 4 Nr. 5 Satz 2 GrStG ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein. Sofern keine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt ist, setzt die Regelung somit voraus, dass Nutzer und Rechtsträger des Grundbesitzes identisch sind (sog. Rechtsträgeridentität).

 

Rz. 572

[Autor/Stand] Aus § 4 Nr. 5 Satz 2, Halbs. 2 GrStG folgt, dass die Steuerbefreiung bei Auseinanderfallen von Eigentümer und Nutzer nur dann zu gewähren ist, wenn der Eigentümer, z.B. als Vermieter, eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Die Privilegierung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts stellt eine Ausnahme innerhalb der Katalogtatbestände des § 4 GrStG dar, die primär maßgeblich auf die Nutzung des Grundbesitzes und nicht dessen Rechtsträger abstellen.[3]

 

Rz. 573

[Autor/Stand] Mit dieser Regelung wird über den Nutzungszweck hinaus mit der juristischen Person des öffentlichen Rechts ein Rechtsträger begünstigt, dem zum einen die Orientierung am Gemeinwohl immanent ist und der zum anderen einer Haushaltskontrolle unterliegt. Inhaltlich koppelt sich die Vorschrift damit an wesentliche Regelungsgehalte in § 3 GrStG an. Das soll nach Ansicht der Finanzrechtsprechung auch unter Beachtung von Art. 7 Abs. 4 GG (Gewährleistung des Rechts zur Errichtung von Privatschulen) nicht zu beanstanden sein. Eine Privatperson kann insoweit keinen Gemeinnützigkeitsnachweis erbringen. Ihr fehlt damit ein wesentliches Merkmal, mittels dessen sie der juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sachzusammenhang gleichgestellt werden könnte.[5]

 

Rz. 574

[Autor/Stand] Das in § 4 Nr. 5 Satz 2 Halbs. 1 GrStG enthaltene Erfordernis der Rechtsträgeridentität ist verfassungsrechtlich im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 3 GG nicht zu beanstanden. Für § 4 Nr. 5 GrStG und § 4 Nr. 6 GrStG gelten insoweit die gleichen Maßstäbe, da beide Vorschriften inhaltlich parallel aufgebaut sind. Nach Ansicht des BFH können die in der Vorschrift ausdrücklich benannten zu fördernden Ziele mit der erforderlichen Sicherheit nur bei einer Identität zwischen Grundstückseigentümer und dem entsprechenden Betreiber erreicht werden. Andernfalls müssten im Einzelnen die Durchführung der bestehenden Vertragsverhältnisse laufend überprüft werden. Damit hat der BFH im Interesse der Zuverlässigkeit und Zielgenauigkeit der Begünstigung wegen der möglichen bzw. tatsächlichen Abwälzung der Grundsteuer als Kosten auf den Nutzer ausdrücklich keine verfassungsrechtlichen Bedenken an dem Institut der Rechtsträgeridentität.[7]

 

Rz. 575

[Autor/Stand] Aufgrund der vollständigen inhaltlichen Übereinstimmung der Vorschriften § 4 Nr. 5 Satz 2 GrStG und § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG kann jeweils auch die zu der anderen Vorschrift ergangene Finanzrechtsprechung zur rechtlichen Auslegung herangezogen werden. Daher kann in diesem Zusammenhang insbesondere auf die restriktive Finanzrechtsprechung zu § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG bezüglich der Zwischenschaltung von Gesellschaften als privaten Rechtsträgern verwiesen werden; s. Rz. 631 ff.

 

Rz. 576– 590

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?