Rz. 537

[Autor/Stand] Wie zu § 7 Abs. 5 ErbStG (s.o. Rz. 504) wurden auch zu § 7 Abs. 6 ErbStG bislang keine Präzedenzfälle publik.[2] Dies dürfte sich kaum ändern, nachdem die Finanzverwaltung gerade bei den primär fokussierten Familienpersonengesellschaften[3] nun grundsätzlich auf eine zusätzliche Besteuerung verzichten will. Konsequent reduziert sich damit der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 6 ErbStG auf die Fälle der nachträglichen Gewährung übermäßiger Gewinnbeteiligungen, die einem Gesellschafter erst nach seinem Beitritt zur Personengesellschaft eingeräumt werden.[4]

 

Rz. 538

[Autor/Stand] Es ist allerdings umstritten, ob eine derart isolierte Gewinnübermaßschenkung, deren Erfassung ursprünglich noch nicht angedacht war,[6] überhaupt unter § 7 Abs. 6 ErbStG subsummierbar ist. Dies wird verneint, weil die Fiktion einer "selbständigen" Schenkung eine mit ihr verbundene andere Schenkung voraussetze und auch die Gesetzesbegründung nur Urteile zu mit einem Gewinnübermaß verknüpften Anteilsschenkungen erwähnte.[7] Man muss wohl damit rechnen, dass die Finanzverwaltung einen geeigneten Streitfall aufgreifen wird.[8] Da die nachträgliche Einräumung eines Gewinnübermaßes stets als selbstständige Zuwendung erfolgt, die im Zweifel nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfassbar ist,[9] geht es dann letztlich darum, ob sie auch ohne das subjektive Merkmal der Freigebigkeit besteuert werden kann. Dies könnte, wie für Fälle der zeitgleich kodifizierten Schenkungsfiktion nach § 7 Abs. 7 ErbStG entschieden,[10] bei vorrangiger Anwendung des § 7 Abs. 6 ErbStG durchaus so sein.[11]

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.03.2021
[2] Weinmann in Moench/Weinmann, § 7 ErbStG Rz. 243; zu den Gründen Seltenreich in Preißer/Rödel/Seltenreich, Erbschaft- und Schenkungsteuer3, § 7 ErbStG Rz. 696.
[3] Fischer in Fischer/Pahlke/Wachter7, § 7 ErbStG Rz. 520; Meincke/Hannes/Holtz17, § 7 ErbStG Rz. 152; s. auch Gebel, Gesellschafternachfolge im Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht2, Rz. 237.
[4] R E 7.9 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.03.2021
[6] S. Ländererlasse v. 10.3.1976, BStBl. I 1976, 145, Tz. 3.3.
[7] Meincke/Hannes/Holtz17, § 7 ErbStG Rz. 149; wohl auch Fischer in Fischer/Pahlke/Wachter7, § 7 ErbStG Rz. 522; ausdrücklich ebenso nun Geck in Kapp/Ebeling, § 7 ErbStG Rz. 187 – s. aber Rz. 190.7. A.A. Griesel in Daragan/Halaczinsky/Riedel3, § 7 ErbStG Rz. 162; Seltenreich in Preißer/Rödel/Seltenreich3, § 7 ErbStG Rz. 701; Weinmann in Moench/Weinmann, § 7 ErbStG Rz. 239.
[8] R E 7.9 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019.
[9] Meincke/Hannes/Holtz17, § 7 ErbStG Rz. 149; Fischer in Fischer/Pahlke/Wachter7, § 7 ErbStG Rz. 522; s. auch Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalck, § 7 ErbStG Rz. 387.
[10] BFH v. 1.7.1992 – II R 12/90. BStBl. II 1992, 925.
[11] A.A. wohl Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalck, § 7 ErbStG Rz. 388.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge