Rz. 17

[Autor/Stand] Die aktuell gültige Fassung von § 91 BewG ist für die Ermittlung des Grundstückswerts für die Grundsteuer und wegen § 47 BewG auch für den Wohnungswert eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] In zeitlicher Hinsicht ist § 91 BewG in der heute gültigen Fassung unverändert seit 1965 für die Grundsteuer und den Wohnungswert der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Absatz 2 war für Zwecke der Vermögen- und Erbschaftsteuer und Gewerbekapitalsteuer erst vom 1.1.1974 an festzustellen. Für die Vermögen- und Erbschaftssteuer ist er mit Wirkung ab dem 1.1.1997 aufgehoben.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] In der leicht geänderten Fassung nach § 152 Abs. 4 BewG für 1997 war die Vermögensbesteuerung für die Gewerbekapitalsteuer noch im Jahr 1997 entsprechend der Regelung in § 91 Abs. 2 BewG a.F. durchzuführen.

 

Rz. 21– 22

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019

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