Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 40
Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn bereits Feststellungverjährung eingetreten ist. Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 169 AO unterliegt die Feststellung des Grundsteuerwertes einer selbständigen Feststellungsverjährung. Die Feststellung wird daher allein durch einen bestimmten Zeitablauf unzulässig. Nach Ablauf der Feststellungsfrist darf das Finanzamt den Feststellungsbescheid nicht mehr aufheben und nicht mehr ändern. Das gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) gestanden hat.
Rz. 41
Die Feststellungsfrist beträgt für Grundsteuerwertfeststellungen regelmäßig vier Jahre (§ 181 Abs. 1 AO i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Sie verlängert sich nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf fünf Jahre, wenn die an die Grundsteuerbewertung anknüpfende Grundsteuer leichtfertig verkürzt, und auf zehn Jahre, wenn diese Steuer hinterzogen wurde. Aus der "sinngemäßen" Anwendung des § 169 Abs. 2 AO auf die Ermittlung des Grundsteuerwertes muss gefolgert werden, dass sich die Feststellungsfrist nur dann über vier Jahre hinaus verlängert, wenn sich die Verkürzungsverhandlung auf den festgestellten Grundsteuerwert bezieht.
Rz. 42
Die Feststellungsfrist ist gewahrt, wenn das Finanzamt den Grundsteuerwertbescheid noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist absendet; der Bescheid muss jedoch den Adressaten wenn auch erst nach Ablauf der Frist tatsächlich zugehen. Für den Zugang des Bescheides trägt das Finanzamt die Feststellungslast.
Rz. 43
Die Feststellungsfrist beginnt nach § 181 Abs. 3 Satz 1 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn die Feststellung (Hauptfeststellung, Fortschreibung, Nachfeststellung) oder die Aufhebung des Grundsteuerwerts vorzunehmen ist. Wenn eine Feststellungserklärung für eine Hauptfeststellung einzureichen ist, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht wird.
Rz. 44
Diese Anlaufhemmung gilt auch bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die nach § 228 Abs. 2 BewG zu einer Anzeigepflicht des Grundeigentümers führt. Da auch diese Anzeige als Steuererklärung anzusehen ist (§ 228 Abs. 5 BewG), verlängert sich die Feststellungsfrist auf bis zu sieben Jahre, wenn keine Anzeige abgegeben wird.
Rz. 45
Zu beachten ist, dass sich über § 181 Abs. 3 Satz 3 AO die Anlaufhemmung auf alle weiteren Feststellungszeitpunkte des Hauptfeststellungszeitraums auswirkt. Es ist also stets zu prüfen, ob innerhalb des Hauptfeststellungszeitraums schon einmal der Beginn der Feststellungsfrist hinausgeschoben war. Um den gleichen Zeitraum wird der Beginn der Feststellungsfrist für die weiteren Fortschreibungszeitpunkte hinausgeschoben, und zwar unabhängig davon, ob das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Feststellungserklärung auf die nächsten Feststellungszeitpunkte aufgefordert hat oder nicht.
Rz. 46
Gibt der Steuerpflichtige trotz des Bestehens der gesetzlichen Pflicht zur Abgabe der Feststellungserklärung oder der Anzeige nach § 228 Abs. 2 BewG die Erklärung nicht ab, so beginnt nach § 181 Abs. 3 Satz 2 AO die Feststellungsfrist spätestens drei Jahre nach dem Jahr, auf dessen Beginn die Feststellung erfolgen soll.
Rz. 47
Ist bei mehreren Beteiligten die Feststellungsfrist nur einem Beteiligten gegenüber abgelaufen, so hindert das nicht, die einheitliche und gesonderte Feststellung den anderen Beteiligten gegenüber vorzunehmen. Die Feststellungsfrist wird andererseits allen Feststellungsbeteiligten gegenüber gewahrt, wenn der Grundsteuerwertbescheid auch nur einem von ihnen rechtzeitig bekannt gegeben ist. Das gilt auch gegenüber ausgeschiedenen Gesellschaftern und nach Auflösung der Gesellschaft. Auch der Rechtsbehelf des Feststellungsbeteiligten, dem der Grundsteuerwertbescheid noch nicht bekannt gegeben ist, hemmt den Beginn der Feststellungsfrist gem. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 171 Abs. 3 Satz 1 AO.
Rz. 48
Allgemein gilt, dass die Feststellungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, auf dessen Beginn die Grundsteuerwerte erstmals steuerlich anzuwenden sind (§ 181 Abs. 4 AO). Unter dem Begriff der "steuerlichen Anwendung" ist dabei die allgemeine steuerliche Wirksamkeit zu verstehen, nicht die Wirksamkeit im Einzelfall. Es wäre z.B. durchaus denkbar, dass eine Hauptfeststellung im Einzelfall keine steuerliche Wirksamkeit hat, weil der Grundstückseigentümer der Grundsteuer nicht unterliegt (siehe dazu § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG). Im Laufe des Hauptfeststellungszeitraums ändern sich seine steuerlichen Verhältnisse, so dass der Grundsteuerwert für die Besteuerung benötigt wird. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln für den Lauf der Feststellungsfrist und nicht § 181 Abs. 4 AO.
Rz. 49
Ist eine Hauptfeststellung in diesen Fällen nicht durchgeführt worden und ist sie in ...