Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 30
Nachfeststellung ist die nachträgliche Feststellung von Einheitswerten auf einen späteren Feststellungszeitpunkt als den Hauptfeststellungszeitpunkt. Eine Nachfeststellung ist also stets eine erstmalige Feststellung eines Einheitswerts für eine wirtschaftliche Einheit; sie wird notwendig, wenn eine wirtschaftliche Einheit nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt erst entsteht oder neu in die Steuerpflicht eintritt. Die Nachfeststellung schafft die bewertungsrechtliche Grundlage für die steuerliche Erfassung der wirtschaftlichen Einheit. Die Nachfeststellung darf nicht mit der Nachholung einer unterbliebenen Hauptfeststellung verwechselt werden. Ist bei einer Hauptfeststellung der Einheitswerte die Bewertung einer damals bereits bestehenden Einheit unterblieben und wird diese Bewertung später auf den Hauptfeststellungszeitpunkt nachgeholt, so handelt es sich dabei nicht um eine Nachfeststellung, sondern um die Nachholung einer unterbliebenen Hauptfeststellung. Nachfeststellungen sind nur noch bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes möglich. Ursprünglich waren sie sowohl beim Grundbesitz als auch beim Betriebsvermögen und bei den Mineralgewinnungsrechten vorgesehen.
Rz. 31
Die Nachfeststellung erfolgt von Amts wegen. Sie ist nicht von Wertgrenzen abhängig, weil sie eine erstmalige Feststellung ist.
Rz. 32
Sie unterscheidet sich von der Hauptfeststellung im Wesentlichen dadurch, dass sie nur in Einzelfällen durchgeführt wird und dass – vorbehaltlich des § 27 BewG – die Wertverhältnisse vom Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen sind (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BewG). Wie bei einer Hauptfeststellung müssen im Nachfeststellungsbescheid stets Feststellungen zur Art, zum Wert und zur Zurechnung getroffen werden. Keine dieser Feststellungen kann ohne die andere Bestand haben. Eine ersatzlose Aufhebung einer der drei Feststellungen ohne Aufhebung der anderen ist nicht möglich, weil erst alle drei Feststellungen zusammen die Festsetzung von Folgesteuern ermöglichen. Greift deshalb der Steuerpflichtige den Nachfeststellungsbescheid mit der Begründung an, die neue wirtschaftliche Einheit habe am Stichtag noch nicht bestanden, so ist der gesamte Bescheid angegriffen und muss bei einem Erfolg des Rechtsbehelfs aufgehoben werden.
Rz. 33
Ficht dagegen der Steuerpflichtige die Nachfeststellung mit dem Ziel an, eine der Feststellungen zu ändern, z.B. den Einheitswert herabzusetzen oder eine andere Grundstücksart festzustellen, so gilt nichts anderes als bei Fortschreibungsbescheiden: Jede Feststellung ist selbständig anfechtbar und änderbar.
Rz. 34
Wegen der Folgen der Änderung einer der Feststellungen auf die anderen vgl. Anm. 47.
Rz. 35– 39
Einstweilen frei.