Rz. 16
Der Begriff Sachvermögen entsprechend der Titulierung zu § 31 BewG wird im BewG nicht ausdrücklich definiert. Jedoch lässt sich aus den Regelungen der §§ 31, 32 BewG entnehmen, dass durch das BewG mit dem Begriff Sachvermögen das
erfasst wird. Nicht zum ausländischen Sachvermögen gehören dagegen die ausländischen Wirtschaftsgüter des sonstigen Vermögens i.S.d. § 110 BewG a.F. (z.B. ausländische Spareinlagen, Aktien) bzw. des übrigen Vermögens (z.B. private Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft). Dieses Vermögen ist wie inländisches sonstiges bzw. übriges Vermögen mit dem gemeinen Wert i.S.d. § 9 BewG zu bewerten.
Rz. 17
Bei dem Sachvermögen muss es sich um ausländisches Sachvermögen handeln. Als ausländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen kommen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in Betracht, die im Ausland belegen sind. Entsprechend gehört zum ausländischen Grundvermögen das im Ausland belegene Grundvermögen. Unerheblich ist, in wessen Eigentum das Grundvermögen steht bzw. wer das Eigentum bewirtschaftet.
Rz. 18
In Abgrenzung zum inländischen Betriebsvermögen i.S.d. § 121 Nr. 3 BewG umfasst das ausländische Betriebsvermögen das Vermögen, das einem im Ausland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Ausland eine Betriebsstätte (§ 12 AO) unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter (§ 13 AO) bestellt ist. Die betreffenden Wirtschaftsgüter müssen dem ausländischen Betriebsvermögen wirtschaftlich zuzuordnen sein. Damit werden alle der Erreichung des ausländischen Betriebszwecks dienenden Wirtschaftsgüter erfasst. Dies wird insb. bei solchen Wirtschaftsgütern der Fall sein, die das wirtschaftliche Ergebnis der ausländischen Betriebsstätte beeinflussen bzw. zu dessen wesentlichen Bestandteilen gehören. Bei der Frage der Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum ausländischen Betriebsvermögen ist es daher nicht entscheidend, ob sich die Wirtschaftsgüter zum Bewertungszeitpunkt im Inland oder im Ausland befinden. Auch das im Inland befindliche Betriebsvermögen kann einer im Ausland unterhaltenen Betriebsstätte entsprechend ihrer Bedeutung im Gesamtunternehmen dienen. Aus dem Umstand, dass ein Wirtschaftsgut nicht mehr in der Bilanz der inländischen Betriebsstätte, sondern in der Bilanz einer ausländischen Betriebsstätte desselben Unternehmens erfasst wird, kann nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass das Wirtschaftsgut nicht mehr dem inländischen Betriebsvermögen zuzuordnen ist.
Rz. 19
Hinsichtlich der Frage der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BewG auf eine im Betriebsvermögen gehaltene Kapitalgesellschaft ist somit nicht maßgebend, dass diese Gesellschaft ihren Sitz bzw, ihre Geschäftsleitung im Ausland hat. Für die Beurteilung als ausländisches Vermögen i.S.d. § 31 BewG ist vielmehr entscheidend, dass eine Zuordnung der Kapitalgesellschaft zu ausländischem Betriebsvermögen zu erfolgen hat. Insoweit gelten die Abgrenzungsgrundsätze zwischen in- und ausländischem Betriebsvermögen entsprechend (vgl. Rz. 18). Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die zu einer ausländischen Betriebsstätte gehören, sind daher ohne Rücksicht auf ihre Beteiligungshöhe ausländisches Betriebsvermögen. Dies gilt auch für Anteile an einer Gesellschaft ausländischen Rechts, wenn diese Gesellschaft einer inländischen Kapitalgesellschaft nach Ihrem Gesamtbild der Verhältnisse entspricht.
Rz. 20
Der Anspruch auf Übereignung von ausländischen Sachvermögen gehört dagegen nicht zum ausländischen Sachvermögen i.S.d. § 31 BewG. Er stellt übriges Vermögen (vgl. Rz. 16) dar. Sobald jedoch das ausländische Sachvermögen dem Erwerber als wirtschaftlichem Eigentümer infolge der Erfüllung des Sachleistungsanspruchs zuzurechnen ist, wird es zum Bestandteil des ausländischen Sachvermögens i.S.d. § 31 BewG.
Rz. 21– 22
Einstweilen frei.