Schrifttum:
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1. Allgemeine Grundsätze
Rz. 1039
Der Frage der Mitunternehmerschaft ist für die Bewertung des Betriebsvermögens von Personengesellschaften erhebliche Bedeutung beizumessen. § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BewG i.d.F. vor dem StÄndG 1992 forderte für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs bei einer Personengesellschaft, dass die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen waren. Dies galt auch für die gewerblich geprägte Personengesellschaft, ohne dass der Gesetzgeber dies in § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b BewG i.d.F. vor dem StÄndG 1992 ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal erwähnte. Dies gilt erst recht nach der Neufassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG durch das StÄndG 1992 und nach den späteren Änderungen des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG, in denen ausdrücklich auf die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG Bezug genommen wird. An den von der gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft erwirtschafteten Betriebsergebnissen sind grundsätzlich nur die Steuerpflichtigen beteiligt, die als Mitunternehmer anzusehen sind; insoweit sind hier die Grundsätze des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu beachten.
Rz. 1040
Der Begriff des Mitunternehmers ist weder im Einkommensteuergesetz noch in anderen Steuergesetzen geregelt. Als unbestimmter Rechtsbegriff bzw. als sog. "Typus-Begriff" bedarf er deshalb der Auslegung. Nach dem Beschluss des Großen Senats v. 22.6.1984 und der sich daran anschließenden Rechtsprechung des BFH setzt die Annahme einer Mit...