Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 33
Der Gesetzgeber lässt eine zeitgleiche Erteilung der Hauptfeststellungsbescheide über die Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und der Bescheide über die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf den 1.1.2025 zu. Damit können die Bescheide über die Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 bereits vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden (§ 21 Satz 1 GrStG). Sofern sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Festsetzung der Steuermessbeträge führen, sind die Bescheide zu ändern oder aufzuheben (§ 21 Satz 2 GrStG). Insoweit handelt es sich um eine eigenständige Berichtigungsvorschrift.
Rz. 34
Davon unabhängig sind Änderungen zu beurteilen, die erst nach dem 1.1.2025 eintreten. Derartige Änderungen werden über das grundsätzlich beibehaltene System von Neuveranlagungen (§ 17 GrStG), Nachveranlagungen (§ 18 GrStG) oder der Aufhebung des Steuermessbetrags (§ 20 GrStG) berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach § 19 GrStG die Pflicht besteht, jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstands innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung vom Steuerschuldner anzuzeigen ist. Diese Anzeigepflicht ist wichtig, weil der Steuerschuldner die ersten Kenntnisse über eine etwaige Änderung einer Grundsteuerbefreiung hat.
Rz. 35
In der Praxis ist die überwiegende Anzahl der Neuveranlagungen darauf zurückzuführen, dass eine Wertfortschreibung (§ 222 Abs. 1 BewG), eine Artfortschreibung (§ 222 Abs. 2 BewG) oder eine Zurechnungsfortschreibung (§ 222 Abs. 2 BewG) des festgestellten Grundsteuerwerts durchgeführt worden ist. Die Neuveranlagung findet auf den Beginn des Kalenderjahrs statt, auf den die Fortschreibung durchgeführt wird. Das bedeutet, eine Neuveranlagung kann nicht auf den 1.1.2025, sondern erst auf den Beginn eines späteren Kalenderjahres durchgeführt werden. Darüber hinaus ist der Steuermessbetrag auch neu festzusetzen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass Gründe, die im Feststellungsverfahren über den Grundsteuerwert nicht zu berücksichtigen sind, zu einem anderen als dem für den letzten Veranlagungszeitpunkt festgesetzten Steuermessbetrags führen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG). Zudem behält der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Neuveranlagung zur Beseitigung eines Fehlers bei (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG). Bei der Neuveranlagung handelt es sich um keine Berichtigung. Vielmehr wird der zum Hauptveranlagungszeitpunkt festgesetzte Steuermessbetrag durch die Neuveranlagung mit Wirkung auf einen späteren Veranlagungsstichtag abgelöst.
Rz. 36
Dagegen ist eine Nachveranlagung nur denkbar, wenn zum 1.1.2025 keine Hauptveranlagung stattgefunden hat. Das ist beispielsweise denkbar, wenn eine wirtschaftliche Einheit zum Hauptveranlagungszeitpunkt noch nicht existent war, weil ein Baugebiet mit vielen neuen Bauplätzen erst im Jahr 2025 erschlossen wurde.
Rz. 37
Dementsprechend ist die Aufhebung des Steuermessbetrags (§ 20 GrStG) ebenfalls nur auf einen Zeitpunkt möglich, der nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt 1.1.2025 liegt. Auch bei der Aufhebung des Steuermessbetrags handelt es sich um keine Berichtigung der Hauptveranlagung. Vielmehr wird der bisher geltende Steuermessbetrag mit Wirkung auf einen späteren Zeitpunkt aufgehoben.
Rz. 38– 40
Einstweilen frei.