Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 17
Falls die Hofstelle eines Betriebs im Rahmen einer Dauerverpachtung der Flächen nicht mitverpachtet wird, dient sie einschließlich der darauf befindlichen Wirtschaftsgebäude nicht mehr einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und ist daher als Grundvermögen zu bewerten. Dies gilt allerdings nicht für Stallgebäude, die nach der Umstellung des Betriebs auf viehlose Bewirtschaftung zwar nicht mehr als solche genutzt werden, aber noch keiner anderen Nutzung zugeführt worden sind. Leerstehende Wirtschaftsgebäude sind daher bis zur Erklärung der Betriebsaufgabe dem Betriebsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen. Hingegen verlieren leerstehende, früher land- und fortwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsgebäude mit der Einstellung des Betriebes ihre land- und forstwirtschaftliche Zweckbestimmung, wenn die Nebengebäude dem Wohngebäude als Abstellmöglichkeit, sei es auch für ehemalig landwirtschaftlich genutzte Geräte, zur Tierhaltung oder als Garage bzw. Schuppen dienen.
Rz. 18
Bei Gebäuden ist für die Zugehörigkeit zu einem land- und forstwirtschaftlichem Betrieb vorrangig auf den funktionalen Zusammenhang zwischen dem Wohngebäude und dem landwirtschaftlichen Betrieb abzustellen. Ein solcher Zusammenhang liegt nicht mehr vor, wenn die landwirtschaftlichen Flächen nicht mehr selbst bewirtschaftet, sondern weitaus überwiegend an einen anderen Landwirt verpachtet, die restliche Fläche unbewirtschaftet blieb und nur noch eine geringe Anzahl Hühner oder ähnliches Kleinvieh als Nutztiere gehalten werden. Das Wohngebäude mit dem dazugehörigen Grundstück ist dann nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern dem Grundvermögen zuzuordnen.
Rz. 19
Der Betriebsbegriff des § 141 BewG setzt ebenso wie der des § 34 BewG weder eine Mindestgröße noch einen vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln usw. voraus. Auch ein einzelnes land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, das nach § 69 BewG nicht zum Grundvermögen zu rechnen ist, kann ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sein.
Rz. 20
Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die keine Stückländereien sind, werden mehrere Flächen ohne Rücksicht auf ihre räumliche Lage unter der Voraussetzung, dass sie zusammen bewirtschaftet werden, zu einer wirtschaftlichen Einheit vereinigt. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen diesen Flächen ist auch dann anzunehmen, wenn die Bewirtschaftung abgelegener Flächen von der Hofstelle oder einem sonstigen Sitz der Betriebsleitung aus nach der Verkehrsauffassung möglich ist und der Betriebsinhaber auf die Bewirtschaftung unmittelbar einwirken kann. Allerdings sind dabei die Besonderheiten der jeweiligen Nutzung zu berücksichtigen.
Rz. 21
Allerdings ist zu beachten, dass insbesondere bei intensiv genutzten Flächen die Einwirkungsmöglichkeit des Betriebsinhabers auf die Bewirtschaftung in der Regel nur dann gegeben ist, wenn die Entfernung zwischen Hofstelle und den intensiv genutzten Flächen nicht zu groß ist. Eine genaue Entfernungsangabe ist hier nicht möglich; die absolute Obergrenze dürfte nach der neuen Rechtsprechung des BFH jedoch bei 100 km liegen. Bei extensiven Nutzungen wie z.B. einer Waldfläche sind größere Entfernungen hinnehmbar.
Rz. 22
In Anwendung des § 34 Abs. 4 BewG sind in den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen. Die Vorschrift des § 34 Abs. 4 BewG gilt sowohl für im Ganzen verpachtete Betriebe als auch für einzeln verpachtete Stückländereien.
Rz. 23
Wird ein Betrieb im Ganzen verpachtet, bildet er mit allen Betriebsmitteln und Gebäuden zusammen eine wirtschaftliche Einheit. Das gilt auch dann, wenn dem Pächter einzelne Betriebsmittel (z.B. die Vorräte) sowie Gebäude gehören, die auf dem zum Betrieb gehörenden Grund und Boden errichtet worden sind.
Rz. 24
Gehören Anteile an Wirtschaftsgütern einer Gesellschaft oder Gemeinschaft bürgerlichen Rechts, sind diese Anteile gemäß § 34 Abs. 6 BewG in einen anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einzubeziehen, wenn die Wirtschaftsgüter dauernd in diesem anderen Betrieb genutzt werden. Im umgekehrten Fall, in dem ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einer GbR betrieben wird, sind außer den Wirtschaftsgütern, die der GbR gehören, auch die im Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter oder Gemeinschafter stehenden und dem Betrieb zu dienen bestimmten Wirtschaftsgüter (z.B. Nutzflächen, Gebäude oder Betriebsmittel) in den Betrieb der GbR einzubeziehen.
Rz. 25– 27
Einstweilen frei.