Rz. 15
Durch die Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung (§ 153 Abs. 1 BewG) wird der betreffende Inhaltsadressat der Aufforderung zum Beteiligten. Der klare Wortlaut der Norm lässt keine andere Auslegung zu. Folgerichtig sind nach § 153 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BewG aufgeforderte Gesellschaften, Beteiligte i.S.d. § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG. Bei insolvent gewordenen Gesellschaften gilt dies auch für den zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgeforderten Insolvenzverwalter. Ob die verlangte Erklärung später tatsächlich abgegeben wird oder nicht, spielt keine Rolle. Ebenso unerheblich ist die mit der Abgabe einer Erklärung verbundene Befreiung von der Erklärungspflicht nach § 153 Abs. 4 Satz 2 BewG.
Rz. 16
Auf die Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit der Aufforderung kommt es nicht an. Auch potenziell nicht sowie nicht mehr erklärungspflichtige Personen können Beteiligte werden; so bspw. ein Gesellschafter, der entgegen § 153 Abs. 3 BewG, oder ein Steuerschuldner, der noch nach Abgabe einer Feststellungserklärung eines anderen Adressaten (s. § 153 Abs. 4 Satz 2 BewG) aufgefordert wird. Gleiches gilt für aufgeforderte Gemeinschaften und Gesellschaften, obwohl die Voraussetzungen des § 153 Abs. 2 BewG nicht vorlagen. Konsequent dürfte sogar, wie jedenfalls in Hessen inzwischen nicht mehr praktiziert, die Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung durch das funktionell unzuständige Besteuerungsfinanzamt genügen. Die Rücknahme oder der Widerruf eines Erklärungsverlangens (§§ 130, 131 AO) kann nur dessen Rechtswirkung, jedoch nicht die Tatsache der Aufforderung beseitigen. Der Aufgeforderte bleibt formell Beteiligter des Feststellungsverfahrens, ist allerdings nicht mehr zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet.
Rz. 17
In Erbbaurechtsfällen sind ausdrücklich der Erbbauberechtigte und der Erbbauverpflichtete potenziell erklärungspflichtig (§ 153 Abs. 2 Satz 3 BewG). Grund hierfür ist die Annahme des Gesetzgebers, dass zur Bewertung eines Erbbaurechts insb. hinsichtlich des Gebäudewerts der Erbbauberechtigte über mehr Informationen verfügt als der Erbbauverpflichtete. Die Finanzverwaltung fordert daher vorrangig den Erbbauberechtigten zur Abgabe einer Wertfeststellungserklärung auf. Wird ausnahmsweise wird der Erbbauverpflichtete zur Abgabe der Erklärung aufgefordert, wird er nach § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG mit der Aufforderung zum Verfahrensbeteiligten.
Rz. 18
Einstweilen frei.