Rz. 191
Nach § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG a.F. galt ein Grundstück, an dem neben dem Betriebsinhaber auch andere Personen beteiligt waren, auch hinsichtlich des Anteils des Betriebsinhabers selbst dann nicht als Betriebsgrundstück, wenn das Grundstück ausschließlich betrieblichen Zwecken des Betriebsinhabers diente. Zur besonderen Rechtslage bei Ehegatten-Grundstücken und Grundstücken von eingetragenen Lebenspartnern s. Rz. 107 und 172 ff., zur Sonderregelung für die Behandlung von Grundbesitz, der den in § 97 Abs. 1 BewG bezeichneten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehörte, vgl. Rz. 207 ff.
Rz. 192
Bei der Anwendung des § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG a.F. waren die folgenden Fälle zu unterscheiden (Grundstücke im Eigentum oder Miteigentum des Ehegatten oder Lebenspartners des Unternehmers bzw. Mitunternehmers werden nachstehend ausgeklammert; siehe dazu Rz. 107 und 172 ff.):
Rz. 193
Das Grundstück, das überwiegend dem Gewerbebetrieb eines Einzelunternehmers diente, stand im Miteigentum des Unternehmers und einer anderen oder mehreren anderen Person(en).
Das Grundstück stellte in vollem Umfang Grundvermögen dar.
Rz. 194
Alle Miteigentümer des Grundstücks waren an dem Gewerbebetrieb, dem das Grundstück überwiegend diente, beteiligt.
Das Grundstück war in vollem Umfang (§ 99 Abs. 2 Satz 1 BewG a.F.) Betriebsgrundstück.
Rz. 195
Das Grundstück, das überwiegend dem Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) diente, stand ausschließlich im Miteigentum eines Teils, aber nicht aller Gesellschafter der Personengesellschaft.
Das Grundstück war – in vollem Umfang (§ 99 Abs. 2 Satz 1 BewG a.F.) – Betriebsgrundstück (Sonderbetriebsvermögen I).
Zu einem besonderen Problem der Abgrenzung zwischen den Regelungen des § 99 Abs. 2 Satz 1 BewG a.F. und des § 99 Abs. 2 Satz 4 BewG a.F. im Zusammenhang mit der potenziellen Einordnung eines Grundstücks als Sonderbetriebsvermögen I vgl. § 97 BewG Rz. 1237 ff.
Rz. 196
Das Grundstück, das überwiegend dem Betrieb einer Personengesellschaft diente, stand nur teilweise im Miteigentum von Gesellschaftern und zum anderen Teil im Miteigentum von Nichtgesellschaftern.
Das Grundstück stellte – in vollem Umfang – Grundvermögen dar.
Rz. 197
Das Grundstück, das dem Betrieb einer Personengesellschaft überwiegend diente, gehörte zum Gesamthandseigentum der Personengesellschaft.
Hier galt § 99 Abs. 2 letzter Satz BewG a.F. Das Grundstück war in vollem Umfang Betriebsgrundstück.
Rz. 198
Im Übrigen wird auf die Verwaltungsanweisungen in R 117 ErbStR 2003 verwiesen, die die gesetzlichen Vorschriften m.E. zutreffend interpretieren.
Rz. 199
§ 99 Abs. 2 Satz 3 BewG a.F. wich von der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung ab. Im Ertragsteuerrecht waren und sind die dem Unternehmer oder Mitunternehmer gehörenden Grundstücksanteile auch dann Betriebsvermögen, wenn an dem dem Betrieb dienenden Grundstück auch Außenstehende als Miteigentümer beteiligt sind.
Rz. 200– 206
Einstweilen frei.