Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 129
Für die bewertungsrechtliche Behandlung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln ist die Unterscheidung zwischen stehenden und umlaufenden Betriebsmitteln von Bedeutung. Ob Betriebsmittel zu den stehenden oder umlaufenden gehören, entscheidet sich nach ihrer Zweckbestimmung. Dabei kommt es im Wesentlichen auf die Frage an, ob diese Betriebsmittel zum Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind oder dem Betrieb langfristig dienen sollen. Betriebsmittel können nach der älteren Rechtsprechung grundsätzlich zu mehreren Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gehören.
Rz. 130– 132
Einstweilen frei.
1. Stehende Betriebsmittel
Rz. 133
Stehende Betriebsmittel sind dazu bestimmt, im Betrieb zu arbeiten, also dauernd bei der Hervorbringung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mitzuwirken. Sie rechnen zu den Anlagegegenständen, da sie dem Betrieb langfristig dienen sollen. Dazu gehören das tote und das lebende Inventar. Als Beispiele für das tote Inventar sind zu nennen: Wagen, Maschinen, Ackergeräte, Fahrzeuge. Lebendes Inventar ist insb. der Viehbestand, soweit es nicht nach § 169 BewG aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausscheidet. Tierbestände, wie z.B. Milchkühe und Legehennen, rechnen nach Maßgabe der §§ 169 und 175 BewG ebenfalls zu den stehenden Betriebsmitteln. Sie sind lebendes Inventar und haben den Zweck, dauernd Erzeugnisse tierischer Art im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft hervorzubringen.
Rz. 134
Stehende Betriebsmittel werden nicht allein dadurch zu umlaufenden Betriebsmitteln, dass sie infolge Abnutzung oder Alters nicht mehr ihren betriebswirtschaftlichen Zweck erfüllen und verkauft werden müssen. Bei Saatzuchtbetrieben gehören zu den stehenden Betriebsmitteln auch die Sorten von Saatgut als Träger von Erbanlagen, von denen anerkanntes Hochzuchtsaatgut oder gleichgestelltes Saatgut landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in den Verkehr gebracht werden darf.
Rz. 135
Der Überbestand an Tierbeständen oder Zweigen eines Tierbestandes die weder zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 175 BewG zu den übrigen land- forstwirtschaftlichen Nutzungen gehört, ist dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nicht zugehörig. Das gilt auch für die mit diesen Beständen zusammenhängenden Wirtschafsgüter, zu denen in erster Linie Gebäude bzw. abgrenzbare Gebäudeteile und die dazu gehörenden Flächen zählen (§ 158 Abs. 4 Nr. 5 BewG).
Rz. 136
Für die Bewertung und Ermittlung des Überbestandes an stehenden Betriebsmitteln sind nach § 161 Abs. 1 BewG die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend.
Rz. 137– 139
Einstweilen frei.
2. Umlaufende Betriebsmittel
Rz. 140
Umlaufende Betriebsmittel sind solche, die zum Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind. Hierzu gehören z.B. die Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Vorräte an Kraftfutter, natürlicher und künstlicher Dünger, Saatgut, Vieh, das zum Verkauf bestimmt ist (Mastvieh), bei Baumschulbetrieben die Baumschulkulturen, die nach einer bestimmten Kulturzeit veräußert werden. Bei Saatzuchtbetrieben gehört das Saatgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, zu den umlaufenden Betriebsmitteln.
Rz. 141
Die umlaufenden Betriebsmittel gehören nach § 158 Abs. 3 Satz 2 BewG nur in dem Umfang zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, als sie zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich sind. Es handelt sich folglich um den normalen Bestand eines entsprechenden Betriebes. Der Teil, der darüber hinausgeht, also der Überbestand, ist grundsätzlich als sonstiges Vermögen einzustufen und damit im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem gemeinen Wert nach § 9 BewG zu erfassen. Auch ein Viehbestand, der nach § 169 BewG nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und auch nicht zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen i.S. des § 175 BewG gehört, ist nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften zu erfassen.
Rz. 142
Zeitpunkt für die Ermittlung des Bestandes an umlaufenden Betriebsmitteln ist nach § 161 Abs. 2 BewG der letzte Tag des Wirtschaftsjahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgegangen ist.
Rz. 143– 145
Einstweilen frei.