Rz. 161
Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG bilden einen Gewerbebetrieb auch alle Wirtschaftsgüter, die den inländischen "Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer. 2, des § 15 Absatz 3, des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und, wenn sie ihrer Tätigkeit nach einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 15 Absatz 3 oder des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechen, Gesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft zu behandeln sind, (gehören).""Zum Gewerbebetrieb einer solchen Gesellschaft gehören auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter, soweit die Wirtschaftsgüter und Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören (§ 95); diese Zurechnung geht anderen Zurechnungen vor." (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 BewG).
Rz. 162
Zum Kreis der Personengesellschaften und sonstigen Mitunternehmerschaften im dort gemeinten Sinne wird auf die umfangreichen Ausführungen zu § 97 BewG Rz. 583 ff. verwiesen. Erfasst werden nur solche Gesellschaften und andere Mitunternehmerschaften, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
Rz. 163
Zu den ausländischen Personengesellschaften und zum ausländischen Betriebsvermögen vgl. Rz. 217 ff. und 231 ff.
Rz. 164
Neben solchen inländischen Personengesellschaften, die eine genuin gewerbliche Tätigkeit entfalten (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), erfasst § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG auch die gewerblich geprägten Personengesellschaften (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG; ausführlich dazu § 97 BewG Rz. 816 ff.) sowie Gesellschaften i.S.v. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG, ferner Gesellschaften i.S.d. § 1a KStG, wenn sie ihrer Tätigkeit nach einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, des § 15 Abs. 3 EStG oder des § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechen, und schließlich Gesellschaften i.S.v. § 1 Abs. 1 KStG mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft zu behandeln sind.
Rz. 165
Bestand und Umfang des bewertungsrechtlichen Betriebsvermögens richten sich wiederum grundsätzlich nach den ertragsteuerrechtlichen Regeln (Grundsatz der Bestandsidentität zwischen dem ertragsteuerrechtlichen und dem bewertungsrechtlichen Betriebsvermögen). Zu den Ausnahmen (Durchbrechungen der Bestandsidentität) gilt das zu den Einzelunternehmen Ausgeführte (oben, Rz. 81) entsprechend.
Rz. 166
Zum ertragsteuerrechtlichen und bewertungsrechtlichen Betriebsvermögen der Personengesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften zählt neben dem Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsvermögen) auch das Sonderbetriebsvermögen.
Rz. 167
Der Umfang des Gesellschaftsvermögens ergibt sich aus § 718 BGB. Danach umfasst das Gesellschaftsvermögen die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände sowie die Wirtschafsgüter, die aufgrund eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben worden sind. Zum Gesellschaftsvermögen gehören mithin alle Wirtschaftsgüter, die dem Gesamthandsvermögen der Gesellschafter zuzurechnen sind, wobei bewertungsrechtlich wie ertragsteuerrechtlich auch solche Wirtschaftsgüter einzubeziehen sind, die zwar nicht im rechtlichen, aber im gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschafter stehen.
Rz. 168
Zum Gesellschaftsvermögen gehören in gleicher Weise nach Maßgabe des § 103 BewG auch die passiven Wirtschaftsgüter und sonstigen Positionen (= negatives Betriebsvermögen), insb. die Gesellschaftsschulden.
Rz. 169
§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG spricht bei isolierter Wortlautinterpretation dafür, dass jedes (positive und negative) Wirtschaftsgut des Gesamthandsvermögens ohne Rücksicht darauf in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) einzubeziehen ist, ob es nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zum (notwendigen oder gewillkürten) Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört. Nach m.E. zutreffender Auffassung der Finanzverwaltung richtet sich allerdings auch im Rahmen des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens zum Gewerbebetrieb (Betriebsvermögen) der Personengesellschaft nach den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. Der insoweit zu weit geratene Wortlaut des § 97 Abs. 1 Satz 1 BewG muss m.E. unter Heranz...