1. Rechtslage bis 31.12.2008
Rz. 113
Die Bewertung des nach diesen Grundsätzen anzusetzenden Betriebsvermögens richtete sich unter dem Regime des bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Rechts nach § 109 BewG a.F. Danach waren die aktiven und passiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5 oder § 4 Abs. 1 EStG) ermittelten, grundsätzlich mit ihren Steuerbilanzwerten anzusetzen (§ 109 Abs. 1 BewG a.F.). Für die übrigen Steuerpflichtigen (insbesondere für die Überschussrechner, § 4 Abs. 3 EStG) war nur das abnutzbare Anlagevermögen grundsätzlich mit den ertragsteuerrechtlichen Werten anzusetzen vgl. § 109 BewG Rz. 491 ff.).
Rz. 114– 119
Einstweilen frei.
2. Rechtslage ab 1.1.2009
Rz. 120
Das Betriebsvermögen ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dasselbe gilt für den Wert eines Anteils am Betriebsvermögen an einer Personenvereinigung. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 BewG entsprechend (vgl. auch R B 109.1 ErbStR 2019).
Rz. 121
Der gemeine Wert wird grundsätzlich im Wege der Gesamtbewertungsmethode ermittelt (§ 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BewG i.V.m. § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG).
Rz. 122
Der gemeine (Unternehmens-)Wert ist vorrangig "aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen" (vgl. dazu § 109 BewG Rz. 277 ff.). Haben solche Verkäufe nicht stattgefunden, was in der Praxis die Regel darstellt, so ist der gemeine (Unternehmens-)Wert "unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten ... oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode (vgl. dazu näher § 109 BewG Rz. 293 ff.) zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde" (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG).
Rz. 123
Zu den marktüblichen Wertermittlungsmethoden rechnen neben den (nicht vereinfachten) Ertragswertverfahren (vgl. dazu § 109 BewG Rz. 301 ff.) u.a. die umsatz- oder gewinnorientierten Multiplikatorenverfahren, welche insbesondere zur Ermittlung des gemeinen Werts von Freiberuflerpraxen herangezogen werden (vgl. Rz. 125).
Rz. 124
Eine abstrakte Rangfolge für die Anwendung dieser verschiedenen Bewertungsmethoden sieht das Gesetz m.E. nicht vor. Kann allerdings im konkreten Fall mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ein gedachter Erwerber ausschließlich eine bestimmte branchenspezifische Bewertungsmethode zur Kaufpreisfindung anwenden würde, so ist diese auch im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG heranzuziehen. Näher dazu § 109 BewG Rz. 259 ff.
Rz. 125
Bei den sog. Multiplikatorenverfahren, welche – wie schon angedeutet – vor allem bei der Bewertung freiberuflicher Praxen verwendet werden, wird eine Basisgröße – wie etwa der künftig zu erwartende Gewinn, Cashflow oder Umsatz – mit einem branchenspezifischen Multiplikator vervielfältigt. Die Multiplikatoren werden unter Rückgriff auf verfügbare Marktwerte anderer – mit dem Bewertungsobjekt vergleichbarer – Unternehmen (sog. comparable public approach) oder ähnlicher M8A-Transaktionen (sog. recent acquisition approach) ermittelt und regelmäßig von den jeweiligen berufsständischen Einrichtungen (wie etwa vom Institut der deutschen Wirtschaftsprüfer – IDW –, von der Bundesärztekammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Bundessteuerberaterkammer) zur Verfügung gestellt.
Rz. 126– 130
Einstweilen frei.
Rz. 131
Allerdings darf der nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ermittelte Unternehmenswert die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge, d.h. den Substanzwert, nicht unterschreiten (§ 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BewG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Der regelmäßig anzuwendende Grundsatz der Gesamtbewertung findet demnach seine Schranke in der in § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG angeordneten Mindestbewertung in Höhe des Substanzwerts. Näher zum Substanzwert als Mindestwert § 109 BewG Rz. 351 ff.
Rz. 132
Der Grundsatz der Gesamtbewertung des Betriebsvermögens wird des Weiteren durchbrochen in den Fällen des § 200 Abs. 2 bis 4 BewG (i.V.m. § 109 und § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG) sowie beim Sonderbetriebsvermögen.
Rz. 133
Zu den Einzelheiten im Zusammenhang mit der Bewertung des Betriebsvermögens ab 1.1.2009 wird auf die Erläuterungen zu § 95 BewG Rz. 54 ff. und 40 ff. sowie zu § 109 BewG Bezug genommen.
Rz. 134– 140
Einstweilen frei.