Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
1. Allgemeines
Rz. 11
In § 37 Abs. 1 BewG ist der Grundsatz der Bewertung im vergleichenden Verfahren festgelegt. Ergänzend dazu ergibt sich aus § 38 Abs. 1 BewG, dass das vergleichende Verfahren grundsätzlich unter Anwendung von Vergleichszahlen durchzuführen ist. Die Vergleichszahlen sind Zahlen, die die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung in Bezug auf die Reinerträge ausdrücken.
Rz. 12
Die Vergleichszahlen ergeben keine unmittelbare Aussage über den Wert der einzelnen Nutzung. Der in DM ausgedrückte Vergleichswert muss vielmehr dadurch ermittelt werden, dass die Vergleichszahlen mit dem ihnen zukommenden Wert in Währungsgeld vervielfacht werden. Für die Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 sind die Werte für je 100 Vergleichszahlen in § 40 Abs. 2 BewG festgelegt. Da seitdem keine neue Hauptfeststellung durchgeführt wurde, haben die Werte auch für nachfolgende Fortschreibungen und Nachfeststellungen Bedeutung. Es liegt auf der Hand, dass die auf den 1.1.1964 ermittelten Werte den heutigen Wertverhältnissen auch bei der Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nicht mehr entsprechen und daher nicht mehr zeitgemäß sind. Dies hat dazu geführt, dass der BFH inzwischen in mehreren Vorlagebeschlüssen die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung angezweifelt und das BVerfG zur Entscheidung aufgerufen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 36 BewG und hier auf die Anm. 38 ff. verwiesen.
Rz. 13
Begründet wurde die ausdrückliche gesetzliche Festlegung damit, dass die Ertragsfähigkeit der gesamten Land- und Forstwirtschaft nicht nur von sachlichen Erwägungen, sondern auch von politischen Beschlüssen im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abhängig sei. Aus politischen Beweggründen werden auch die sich auf Grund der Untersuchungen des Bewertungsbeirats ergebenden Werte halbiert (vgl. dazu die Kommentierung zu § 40 BewG).
Rz. 14– 16
Einstweilen frei.
2. Anwendungsbereich der Vergleichszahlen
Rz. 17
Die Bewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfordert es, für jede zu bewertende Nutzung Vergleichszahlen zu bestimmen. Daher muss auch für die Masse der Nutzungen, die nicht über einen Bewertungsstützpunkt abgebildet sind, jeweils eine Vergleichszahl gebildet werden. Besteht die dem Betriebsinhaber gehörende genutzte Fläche ausschließlich aus einer Hof- und Gebäudefläche und werden von dort aus angepachtete Flächen bewirtschaftet, schließt dies die Feststellung eines Vergleichswertes für die Hof- und Gebäudefläche nicht aus. Dieser ist dann allerdings mit 0 DM anzusetzen. Dies gilt auch bei einer gemeinschaftlichen Tierhaltung, wenn die Eigenfläche ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche genutzt wird und der Tierhaltungsgemeinschaft nichtals zivilrechtlicher Eingentümerin gehört, ihr aber gem. § 34 Abs. 6 BewG zuzurechnen ist.
Rz. 18
Die Bildung von Vergleichszahlen wird dadurch ermöglicht, dass seit Abschluss der Bodenschätzung auf Grund des Bodenschätzungsgesetzes geeignete vergleichbare Unterlagen über die natürlichen Ertragsbedingungen vorliegen, die eine Berechnung von Vergleichszahlen für die Masse der Nutzungen zulassen. Vgl. zu den Einzelheiten beim Bodenschätzungsgesetz die Erläuterungen zu § 50 BewG. Wegen der Bewertung der Masse der landwirtschaftlichen Nutzungen durch Angleichungsverhandlungen wird auf § 39 BewG Anm. 101 ff. verwiesen.
Rz. 19
Eine Ausnahme von der Durchführung des vergleichenden Verfahrens mit Hilfe von Vergleichszahlen besteht für die forstwirtschaftliche Nutzung (§§ 53 ff. BewG) und für die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung (§ 62 BewG). Für diese beiden Nutzungen werden durch Vergleich ohne die Berechnung von Vergleichszahlen unmittelbar Vergleichswerte ermittelt.
Rz. 20
Diese Ausnahmen sind darin begründet, dass die besondere Art der vergleichenden Bewertung für forstwirtschaftliche Nutzungen nach dem Altersklassenverfahren eine Bestimmung von Vergleichszahlen im Sinn von Reinertragsverhältniszahlen nicht zulässt. Bei den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sprechen praktische Erwägungen dafür, von der Ermittlung von Vergleichszahlen abzusehen.
Rz. 21– 23
Einstweilen frei.