Rz. 516

[Autor/Stand] Die Anteilsbewertung ist bereits seit dem 1.1.2007 nicht mehr Sache der Erbschaft-/Schenkungsteuerstellen, sondern von ihnen lediglich zu veranlassen (§ 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, Satz 2 BewG).[2] Im Verfahren der sog. Bedarfsbewertung ermittelt das beauftragte Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 2 BewG) den Steuerwert des Gesellschaftsanteils und stellt ihn auf den Schenkungsstichtag (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 11, 12 Abs. 5 ErbStG) gesondert und einheitlich fest (§ 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AO; §§ 151 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 1 Satz 2 BewG).[3] Der Bedarfswertbescheid ist Grundlagenbescheid des Schenkungsteuerbescheids (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO – s. aber § 153 BewG Rz. 6).[4] Das Schenkungsteuerfinanzamt hat daher den festgestellten Steuerwert des Gesellschaftsanteils zwingend als Bemessungsgrundlage der festzusetzenden Schenkungsteuer zu übernehmen (§ 153 Abs. 5 BewG i.V.m. §§ 181 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO – s. auch § 151 BewG Rz. 1).[5] Einwendungen gegen den Steuerwert sind nur durch Anfechtung des Feststellungsbescheids geltend zu machen (§ 351 Abs. 2 AO, 42 FGO – s. auch § 155 BewG Rz. 1 ff.). Konsequent kann und darf bzw. muss der Schenkungsteuerbescheid als Folgebescheid erst nach und im Umfang einer entsprechenden Korrektur des Bedarfswertbescheids geändert werden (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).[6]

 

Rz. 517

[Autor/Stand] Adressat des Berichtigungsantrags nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BewG ist somit nicht das Schenkungsteuerfinanzamt, sondern das örtlich zuständige Betriebsfinanzamt (s. § 152 BewG Rz. 12);[8] allein ihm obliegt die Kompetenz zur abschließenden Wertermittlung.[9] Der Antrag richtet sich auf daher auch nicht auf Berichtigung der Steuerfestsetzung, sondern – sinngemäß (§ 153 Abs. 5 BewG i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO) – auf die Berichtigung des auf den Schenkungsstichtag gesondert und einheitlich festgestellten Steuerwerts des erworbenen Gesellschaftsanteils. Die Antragsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 2 BewG sollte hierbei unbedingt beachtet werden.[10] Wer meint, es genüge ein Änderungsantrag gegenüber der Schenkungsteuerstelle, kann lediglich hoffen, dass sie ihrerseits noch rechtzeitig die nötige Änderung des Bedarfswertbescheids veranlasst (vgl. § 153 Abs. 1 Satz 2 BewG).[11]

 

Rz. 518

[Autor/Stand] Gelingt der Nachweis des Bedingungseintritts (s. Rz. 513), hat das Betriebsfinanzamt den maßgebenden Buchwert der Beteiligung zu ermitteln (s. Rz. 512) und einen dadurch veränderten Steuerwert des geschenkten Gesellschaftsanteils auf den Schenkungszeitpunkt mittels Änderung des bislang noch geltenden Bedarfswertbescheids nach § 153 Abs. 5 BewG i.V.m. §§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 181 Abs. 1 Satz 1 AO gesondert und einheitlich festzustellen. Dieser korrigierte Bedarfswert substituiert die letztlich steuerpflichtige Bereicherung des Erwerbers (§§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 12 Abs. 5 ErbStG) und ist daher maßgebend für die endgültige Steuerfestsetzung (s. § 19 ErbStG), die die Schenkungsteuerstelle im Anschluss an den neuen Bedarfswertbescheid im Wege der Steuerberichtigung durch einen geänderten Steuerbescheid vornehmen muss (§ 153 Abs. 5 BewG i.V.m. §§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Steuererstattung erfolgt sodann auf der Grundlage des Steueränderungsbescheids (§§ 218 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 2 AO) in Höhe der nun feststehenden Überzahlung.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.03.2021
[2] R B 151.1 Abs. 2 ErbStR 2019.
[3] R B 151.1 Abs. 1, 154 Abs. 2 Sätze 1 und 5 ErbStR 2019.
[4] Mannek in von Oertzen/Loose2, § 12 ErbStG Rz. 62; s. auch Volquardsen in Daragan/Halaczinsky/Riedel3, § 153 BewG Rz. 19.
[6] BFH v. 21.1.2014 – IX R 38/13, BStBl. II 2016, 580. – Daher bleibt auch eine vorgreifliche Steuerfestsetzung, zulässig unter Schätzung des Anteilswerts (§§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 5 AO), rechtmäßig bis zur formellen Wertfeststellung; BFH v. 17.6.2020 – II R 38/17, BFH/NV 2021, 108 (Rz. 30) = ErbStB 2021, 2 (Marfels).
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.03.2021
[8] Zur Zuständigkeit s. H B 152 ErbStH 2019.
[10] Bei Fristversäumnis dürfte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitern, wenn der Steuerpflichtige fachkundig vertreten wird (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO).
[11] Eine rein verwaltungsinterne Maßnahme, kein erzwingbarer Verwaltungsakt; so (zu § 138 Abs. 5 BewG a.F.) BFH v. 24.5.2005 – II R 57/03, BFH/NV 2005, 1982; BFH v. 26.1.2006 – II B 61/05, BFH/NV 2006, 921.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.03.2021

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