a) Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbliebenen Gesellschafter
Rz. 583
Die – nach § 34 GmbHG mögliche – Einziehung vernichtet den Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters einer GmbH. Sie führt keinesfalls zu einem Anteilsübergang auf die Gesellschaft selbst. Dies war einst entscheidend für den BFH, die Inanspruchnahme einer GmbH nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG (a.F.) abzulehnen. Die Einziehung bewirkt allerdings, bei unverändertem Stammkapital der GmbH, eine Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter. Um eine solche, nicht gegenständlich greifbare, Bereicherung rechtssicher zu besteuern, sah sich der Gesetzgeber veranlasst sie speziell mit § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG als Schenkung (sowie nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ErbStG als Schenkung auf den Todesfall) zu fingieren. Die Finanzverwaltung steht einer Anwendung der Vorschrift aufgeschlossen gegenüber. Ein einschlägiger Fall liegt inzwischen bereits dem II. BFH-Senat vor, der kürzlich die Revision gegen ein bislang nicht publiziertes FG-Urteil zugelassen hat.
Rz. 584
Einstweilen frei
b) Tatbestandsmäßigkeit des Erwerbs
Rz. 585
Zivilrechtlich ist die Gesellschafterstellung eines GmbH-Gesellschafters in seinen Geschäftsanteilen verkörpert. Er kann zwar grundsätzlich ausgeschlossen werden, im Übrigen aber lebzeitig nur dann aus der Gesellschaft ausscheiden, wenn er seine Anteile weiter überträgt (§ 15 GmbHG) oder wenn sie eingezogen werden (§ 34 GmbHG). Tatbestandlich i.S.d. des § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG ist der Fall der das Ausscheiden des Gesellschafters bewirkenden Einziehung; dies wird im Wortlaut besonders deutlich ("Wird... der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen..."). Logischerweise müssen daher alle Geschäftsanteile eines Gesellschafters gleichzeitig bzw. der letzte ihm gehörende Anteil durch Einziehung vernichtet werden. Behält er nur/noch einen Anteil zurück, entgeht er einer fiktiven Schenkung. Dies könnte auch so sein, wenn er schon vor einem Einzug seiner Geschäftsanteile aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde.
Rz. 586
Die Einziehung der Geschäftsanteile muss "aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag" erfolgt sein. Gemeint sind damit beide Varianten des § 34 GmbHG. Sowohl die einvernehmliche als auch die zwangsweise Anteilseinziehung müssen daher bei Einziehung (§ 34 Abs. 1 GmbHG) bzw. bereits vor Erwerb des Geschäftsanteils (§ 34 Abs. 2 GmbHG) gesellschaftsvertraglich erlaubt gewesen sein. Eine freiwillig, ohne entsprechende Satzungsbestimmungen, akzeptierte Einziehung ist daher nicht tatbestandsmäßig; es wäre unverständlich, wenn der Gesetzgeber, der einst eine entsprechende Passage in Satz 1 (§ 7 Abs. 7 ErbStG a.F.) entfernte, zugleich aber Satz 2 nicht bewusst so formuliert hätte (s. Rz. 551, 552).
Rz. 587
Entscheidend für das Ausscheiden des Gesellschafters ist selbstverständlich die zivilrechtliche Wirksamkeit der Einziehung. Sie markiert zugleich den Steuerentstehungszeitpunkt bzw. Bewertungsstichtag ("...zur Zeit seines Ausscheidens..."; §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 11, 12 Abs. 2 ErbStG), der maßgebend ist für den Steuerwert des betroffenen Geschäftsanteils und die ("bewirkte") Werterhöhung der Anteile der "verbleibenden", somit als Erwerber personifizierbaren, Gesellschafter. Primär kommt es hierbei auf den Inhalt der jeweiligen GmbH-Satzung an, in der nicht nur die Voraussetzungen sondern auch das Wirksamwerden der Einziehung sowie die Abfindung der betroffenen Gesellschafter geregelt sein können. Außerdem darf die Abfindungsregelung nicht gegen das Kapitalerhaltungsgebot verstoßen (§ 34 Abs. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 GmbHG); der Einziehungsbeschluss wäre nichtig, wenn die Abfindungszahlung zu einer Unterbilanz der Gesellschaft führen würde. Steht dem Gesellschafter deshalb kein Abfindungsanspruch zu, scheitert die Einziehung seines Geschäftsanteils; dies kann sich ggf. auch erst durch ein rechtskräftig gewordenes Zivilgerichtsurteil herausstellen. Inzwischen ist geklärt, dass die Einziehung rechtswirksam wird mit Bekanntgabe des Einziehungsbeschlusses der GmbH gegenüber dem Gesellschafter unabhängig davon, ob und wann er eine Abfindung erhält oder dass er sie nicht mehr realisieren kann, weil sich erst später herausstellt, dass die Zahlung der Abfindung gegen § 30 Abs. 1 GmbHG verstößt.
Rz. 588
Der "sich nach § 12 ErbStG ergebende Wert" (Steuerwert) des eingezogenen Geschäftsanteils muss den Abfindungsanspruch des Gesellschafters übersteigen. Diese Wertdifferenz ist zusätzlich zur Einziehung tatbestandlich Voraussetzung der Steuerbarkeit des Einziehungsvorgangs ("... und ..."; § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG) und somit, im Unterschied zu den von Satz 1 erfassten Fällen (s. Rz. 563), bereits vor der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage zu ermitteln. Ebenso wie bei Anwendung von Satz 1 benötigt das Schenkungsteuerfinanzamt h...