1. Heizungsanlagen
Rz. 401
Eine Erhöhung des Raummeterpreises für Heizungsanlagen ist vorzunehmen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 2.1 bis 2.6 der Anlage 14 Teil B BewRGr (Fabrik-, Werkstatt-, Lagergebäude und andere Gebäude, die zur wirtschaftlichen Einheit eines Fabrikgrundstücks gehören, soweit sie nicht unter Teil A der Anlage 14 BewRGr fallen; s. oben Rz. 165 ff.).
Rz. 402
Der maßgebende Raummeterpreis ist um 3–6 % zu erhöhen, wenn eine Sammelheizungsanlage dem Grundstück zuzurechnen ist, die an die Kesselanlage des Betriebs oder eine Fernheizungsanlage angeschlossen ist. Der Umfang des Zuschlags richtet sich nach Art und Umfang der Leitungen sowie des Heizkörpers. Darüber hinaus ist bei der Bemessung des Zuschlags die Höhe des jeweils maßgebenden Raummeterpreises zu berücksichtigen. Bei einem höheren maßgebenden Raummeterpreis kommt ein geringerer Zuschlag, bei einem niedrigeren maßgebenden Raummeterpreis dagegen ein höherer Zuschlag in Betracht.
Rz. 403
Besteht bei einem Industriegebäude die Heizungsanlage nur aus Leitungen (Vor- und Rücklauf), so ist ein Zuschlag von lediglich 1,5 % vorzunehmen. Bei dieser Erhöhung des Raummeterpreises wird eine vorhandene Kesselanlage nicht miterfasst. Ist eine eigene Kesselanlage für die Raumheizung vorhanden, die nicht zu den Betriebsvorrichtungen gehört, so erhöht sich der Zuschlag bei jedem von dieser Anlage versorgten Gebäude um 5 Punkte.
Beispiel:
Ein Zuschlag von 4 % erhöht sich auf 9 %
Rz. 404
Erfolgt die Raumbeheizung durch Wand- und Deckenlufterhitzer, die aus einer ausschließlich der Raumbeheizung dienenden Kesselanlage versorgt werden, ist der maßgebende Raummeterpreis je nach Anzahl, Größe und Ausführung um 5 % zu erhöhen. Grund dafür ist, dass es sich um eine besondere Art der Wärmeverteilung aus einer Zentral- oder Sammelheizungsanlage handelt. Handelt es sich bei den Wand- und Deckenlufterhitzern um Anlagen, die die Wärme (z.B. mit Hilfe von Strom) selbst erzeugen und nicht aus einer ausschließlich der Raumbeheizung dienenden Kesselanlage Wärme erhalten, sind nur geringfügige, in jedem Fall erheblich unter 5 % liegende Zuschläge gerechtfertigt.
Rz. 405
Außerhalb des Gebäudes gelegene Kanäle, in denen Teile der Heizungsrohre verlegt worden sind, werden durch den Zuschlag nach Anlage 14 Teil B Nr. 2 BewRGr nicht miterfasst. Sie rechnen zu den Außenanlagen (s. die Kommentierung zu § 89 BewG und Abschn. 45 Abs. 1 Satz 1 BewRGr) und sind deshalb gesondert zu erfassen.
Rz. 406
Der Zuschlag für Sammelheizungsanlagen umfasst nicht die Aufwendungen für Klimaanlagen. Klimaanlagen der in der Anlage 14 Teil B BewRGr bezeichneten Gebäude sind im Allgemeinen Betriebsvorrichtungen. Sofern sie ausnahmsweise zum Gebäude gehören, ist ein Zuschlag zu dem auf Grundlage des Raummeterpreises errechneten Wert zu machen. Als Zuschlag ist ein DM-Betrag nach den Normalherstellungskosten festzusetzen. Liegen derartige Herstellungskosten nicht vor, so ist der Zuschlag zu schätzen.
Rz. 407– 410
Einstweilen frei.
2. Hochhäuser
Rz. 411
Bei den Gebäuden aller Gebäudeklassen steigen die Gebäudenormalherstellungskosten erfahrungsgemäß mit zunehmender Geschosszahl. Demzufolge sehen die Anlage 14 Teil 1 (Nr. 1) und Teil B (Nr. 3) sowie die Anlage 15 (Nr. 1) BewRGr einen Zuschlag bei allen Gebäuden vor, bei denen der Fußboden mindestens eines Geschosses mehr als 22 m über dem Geländeboden liegt (sog. Hochhäuser). Dabei ist für jeden weiteren über 22 m hinausgehenden vollen Meter zu den Raummeterpreisen aller Geschosse (einschließlich Kellergeschoss) ein Zuschlag von 0,5 % zu machen. Maßgebend ist der Unterschied zwischen 22 m und Oberkante Decke des obersten Vollgeschosses. Der Zuschlag ist nur auf den als Hochhaus errichteten Teil des Gebäudes anzuwenden.
Rz. 412
Nach Auffassung der Finanzrechtsprechung führt ein derartiger Zuschlag auch bei Hochhäusern, die als technische Neukonstruktion zu beurteilen sind, zu einem angemessenen Bewertungsergebnis.
Rz. 413– 420
Einstweilen frei.