Rz. 42
[Autor/Stand] Entgegen § 1 Abs. 2 ErbStG, wonach die Vorschriften über die Erwerbe von Todes wegen auch für Erwerbe unter Lebenden gelten, war nach der früheren BFH-Rechtsprechung § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG nicht auf Schenkungen unter Lebenden anwendbar.[2] Die Bereicherung des Empfängers sei dort bereits Tatbestandsmerkmal.
Diese Rechtsprechung ist überholt, weil nunmehr alle Vermögensgegenstände mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten sind und daher die vom BFH entwickelten Methoden zur Bewertung von gemischten Schenkungen und Auflageschenkungen (Duldungsauflage bzw. Nutzungsauflage) ins Leere gehen. Die Unterscheidung zwischen Leistungsauflage und Nutzungs- oder Duldungsauflage ist weggefallen.[3] Dieser Auffassung hat sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen.[4] Der Gesetzgeber hat z.B. in § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG bei der Freibetragsgrenze immer noch die alten Bewertungsunterschiede im Text.[5]
Bei Nutzungsrechten an einem Grundstück ist § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG zu beachten (s. Rz. 196).[6] Diese Regelung soll verhindern, dass Nutzungsrechte an einem Grundstück, die bereits bei der Bewertung des Grundstücks berücksichtigt wurden, zusätzlich als Nachlassverbindlichkeit oder Duldungslast abgezogen werden können.
Vollständig steuerbefreite Gegenstände sind jedoch auch hier von vornherein auszuscheiden bzw. steuerbefreite Geldbeträge sind abzuziehen.
Erwerbskosten sind entsprechend § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig (s. Rz. 135).
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