Rz. 52
Neben dem oben beschriebenen Anlass ist eine Nachfeststellung gem. § 223 Abs. 1 Nr. 2 BewG auch durchzuführen, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt i.S.d. § 221 Abs. 2 BewG eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll (eintretende Steuerpflicht). Eine Nachfeststellung in diesem Sinne kommt folglich in Betracht, wenn eine wirtschaftliche Einheit im Hauptfeststellungszeitpunkt bereits besteht, aber der Besteuerung nicht unterliegt und deswegen ein Grundsteuerwert nicht vorliegt.
Rz. 53
Die Vorschrift des § 223 Abs. 1 Nr. 2 BewG trägt dem Umstand Rechnung, dass für eine wirtschaftliche Einheit, die einer Besteuerung (z.B. wegen einer Steuerbefreiung) nicht unterliegt, nach § 219 Abs. 3 BewG solange kein Grundsteuerwert festzustellen ist, wie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gegeben sind und damit ein Grundsteuerwert für eine Besteuerung nicht von Bedeutung ist.
Rz. 54
Eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit wird z.B. dann erstmals zu einer Steuer herangezogen, wenn eine gewährte Steuerbefreiung für die Grundsteuer wegfällt. In den Fällen einer gewährten Grundsteuerbefreiung wird ein festgestellter Grundsteuerwert regelmäßig nicht vorliegen, da eine Feststellung mangels Relevanz für die Grundsteuer nach § 219 Abs. 3 BewG nicht vorzunehmen ist. Fällt die gewährte Steuerbefreiung zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten weg, ist eine Nachfeststellung nach § 223 Abs. 1 Nr. 2 BewG vorzunehmen.
Rz. 55
Für ein Grundstück, das beispielsweise einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gehört und für den öffentlichen Dienst benutzt wird, ist ein Grundsteuerwert nachträglich festzustellen, wenn es nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zu anderen, nicht steuerbefreiten Zwecken benutzt wird (z.B. Vermietung an Dritte).
Rz. 56
Beispiel:
Für ein Finanzamtsgebäude, das im Eigentum des Landes NRW steht, wurde bisher kein Grundsteuerwert festgestellt, weil das Grundstück von der Grundsteuer befreit war und somit der Wert nicht für die Besteuerung von Bedeutung war (§ 219 Abs. 3 BewG). Das Gebäude wird bis Mitte 2026 noch als Finanzamtsgebäude genutzt, anschließend steht dem Finanzamt ein neues angemietetes Gebäude zur Verfügung. Das bisherige Finanzamtsgebäude wird anschließend zu einem Studentenwohnhaus (Mietwohngrundstück) umgebaut.
Für das Grundstück ist aufgrund der Umnutzung auf den 1.1.2027 und dem damit verbundenen Wegfall der Grundsteuerbefreiung eine Nachfeststellung nach § 223 Abs. 1 Nr. 2 BewG durchzuführen. Vgl. hierzu Rz. 85.
Hinweis: Aufgrund der Nachfeststellung nach § 223 Abs. 1 Nr. 2 BewG erfolgt auch eine Nachveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach § 18 Abs. 2 GrStG auf den 1.1.2027. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 18 GrStG.
Rz. 57
Sofern eine wirtschaftliche Einheit im Hauptfeststellungszeitpunkt nur zum Teil steuerfrei war, ist nur für den steuerpflichtigen Teil ein Grundsteuerwert festzustellen gewesen. Wird nachträglich die ganze wirtschaftliche Einheit steuerpflichtig, kommt hier keine Nachfeststellung, sondern nur eine Wertfortschreibung i.S.d. § 222 Abs. 1 BewG und ggf. eine Artfortschreibung nach § 222 Abs. 2 BewG in Betracht. Vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 222 BewG.
Rz. 58– 63
Einstweilen frei.