1. Zivilrecht
Rz. 290
Bei einer erbrechtlichen Auflage (§ 1940 BGB) handelt es sich um eine Anordnung des Erblassers in seiner Verfügung von Todes wegen. Er verpflichtet den Erben oder den Vermächtnisnehmer zu einer Leistung. Diese Leistung kann, muss aber nicht, an einen Begünstigten erfolgen. Sie kann einen Vermögensvorteil zum Gegenstand haben, muss es aber nicht. Das unterscheidet sie vom Vermächtnis (§ 1939 BGB). Aber der entscheidende Unterschied zum Vermächtnis besteht darin, dass der Begünstigte keinen Anspruch gegen den Beschwerten auf die Leistung hat (§ 1940 BGB). Es gibt nur bestimmte Personen, die eine Auflage vollziehen können, so ein Testamentsvollstrecker (§ 2203 BGB), oder die vom Beschwerten verlangen können, dass er die Auflage vollzieht (§ 2194 BGB). Davon abgesehen, folgt die Auflage weitgehend dem Vermächtnis (§ 2192 BGB).
2. Steuerrecht
a) Steuertatbestand
Rz. 291
Von Todes wegen erworben wird, was jemand infolge einer vom Erblasser angeordneten Auflage erlangt, sofern keine Zweckzuwendung vorliegt (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG). Da der Begünstigte keinen Anspruch gegen den Beschwerten hat, kann die Besteuerung auch nicht, wie beim Vermächtnis, an den Erwerb eines Anspruchs anknüpfen, sondern nur an die Erfüllung. Wird indes keine Auflage, sondern ein Wunsch des Erblassers erfüllt, scheidet § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG tatbestandlich aus und es kommt eine Schenkung des Erben in Betracht.
b) Steuergestaltung mit Auflagen
Rz. 292
Um Kindern beim Berliner Testament ihre persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG im Verhältnis zum Erstversterbenden zukommen zu lassen, konnte bis 1.1.2009 mit einer (aufschiebend bedingten) Auflage gearbeitet werden. Jeder Elternteil machte Wertzuwendungen an die Kinder in Höhe ihrer unverbrauchten Freibeträge. Die Kinder erhielten die Zuwendungen jedoch erst beim Tod des letztversterbenden Elternteils.
Steuerlicher Vorteil der Auflage gegenüber dem Vermächtnis war, dass der Begünstige erst erwarb, wenn die Auflage vollzogen wurde. Der Belastete (überlebende Elternteil) konnte dessen ungeachtet die Verpflichtung ggf. abgezinst (§ 12 Abs. 1, Abs. 3 BewG) von seinem Erwerb abziehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). § 6 Abs. 4 ErbStG wurde indes mit Wirkung ab dem 1.1.2009 geändert und steht dieser früheren Gestaltungsempfehlung nunmehr entgegen.
Rz. 293
Steuerliche Vorteile lassen sich demnach dann nicht mehr erzielen, wenn die Auflage erst beim Tod des Beschwerten fällig wird. Soweit die Auflagenerfüllung jedoch von anderen Umständen (und nicht vom Tod des überlebenden Ehegatten) abhängt oder nur zeitlich gestreckt ist, geht § 6 Abs. 4 ErbStG ins Leere und der Belastete (überlebende Elternteil) kann die Auflage von seinem Erwerb abziehen.
Rz. 294
Einstweilen frei.