Rz. 231
Auch hier ist lediglich der Erwerb des Dritten Gegenstand der Besteuerung. Die ursächliche Bedingung muss allerdings nicht im Rahmen einer (Auflagen-)Schenkung vereinbart, sonden kann auch Bestandteil eines sonstigen Rechtsgeschäfts zwischen anderen Personen sein. Ob die ausbedungene Leistung in diesem (Deckungs-)Verhältnis synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung ist, spielt daher im (Valuta-)Verhältnis des Dritten zum Schenker keine Rolle.
Rz. 232
Es mag allerdings die Individualisierung des Schenkers erschweren, wenn im Deckungsverhältnis keine (gemischte) Schenkung vorliegt; schließlich haben sich beide Vertragsparteien über die Bedingung einvernehmlich geeinigt. So entschied einst erst der RFH, dass ein Unternehmer, der neben seinem Prokuristen wunschgemäß auch dessen minderjährige Kinder unentgeltlich als Kommanditisten in sein bisheriges Einzelunternehmen aufgenommen hatte, ihnen gegenüber nicht als Schenker zu behandeln war: In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1919 (= § 7 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG) sei Schenker "derjenige, der die Bedingung gestellt und dadurch die Bereicherung des durch die Bedingung Begünstigten herbeigeführt hat." Fragt man hingegen ErbStG-konform, "aus (wessen) Vermögen der Erwerb stammt" (§ 30 Abs. 2 ErbStG/§ 25 Abs. 2 ErbStG 1919), kann im Rahmen eines drittbegünstigenden Dreiecksverhältnisses nur der als Schenker in Frage kommen, der sich die ausbedungene Leistung an den Dritten (vgl. § 328 Abs. 1 BGB) als Gegenleistung seines Vertragspartners erkauft hat, der damit lediglich Leistungsmittler ist (s. auch Rz. 150–152).
Rz. 233
Entstehung des Steueranspruchs: Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 ErbStG entsprechend. Ist der Dritte zunächst allenfalls Inhaber eines schenkungsteuerlich irrelevanten Anwartschaftsrechts, entsteht der Steueranspruch frühestens mit dem Bedingungseintritt aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und, wenn er dadurch noch keinen eigenen Leistungsanspruch erworben hat (s. § 328 Abs. 2 BGB), spätestens mit Erbringung der bedingten Leistung aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 (i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2/Nr. 1 Buchst. d ErbStG). In derartigen Fällen eines sog. unechten (Deckungs-)Vertrags zugunsten Dritter wird danach der durch die Erfüllung tatsächlich erlangte Vermögensvorteil als gegenständliche Bereicherung fixiert (s. auch Rz. 153 ff.). Konsequent führt daher auch die Teilnahme an einer mehrmonatigen Luxuskreuzfahrt zu einer steuerbaren Bereicherung durch Verbrauch der vertragsgemäß erbrachten Reiseleistungen, selbst dann, wenn und gerade weil die Reise nur gemeinsam mit dem sämtliche Kosten tragenden Reisepartner möglich war (s. auch § 362 Abs. 2 BGB); die Tatsache, dass es im Rahmen einer solchen Reise zu einer Vielzahl einzelner Zuwendungen kommt, kann das Finanzamt – in Abhängigkeit von der Mitwirkung der Steuerpflichtigen bei der Sachverhaltsklärung – zur Schätzung der Bemessungsgrundlage(n) in Höhe der anteilig übernommenen Kosten berechtigen.
Rz. 234
Einstweilen frei.