Rz. 100

[Autor/Stand] Nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG gehört der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (Finanzmittel) zum Verwaltungsvermögen, soweit er 15 % des anzusetzenden Werts (sog. Sockelbetrag)[2] des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt. Der gemeine Wert der Finanzmittel ist zudem um den positiven Saldo der eingelegten und der entnommenen Finanzmittel zu verringern, welche dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren (junge Finanzmittel). Die Regelungen wurden in das ErbStG aufgenommen, um die damit verbundene Besteuerungslücke ("Cash-GmbH") zu schließen, nachdem der Gesetzgeber zuvor bereits durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz[3] den Gesetzeskatalog des damaligen § 13b ErbStG um eine neue Nr. 4a erweitert hatte.[4]

 

Rz. 101

[Autor/Stand] Der weite Wortlaut des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG umfasst sämtliche Geldbestände und liquiden Mittel im Betriebsvermögen der Gesellschaft sowie sämtliche Forderungen.[6] Nach Auffassung der Finanzverwaltung gehören zu den Finanzmitteln neben Geld, Sichteinlagen, Spareinlagen und Feldgeldkonten auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen an verbundene Unternehmen, Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, Forderungen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gegen seine Personengesellschaft, Forderungen der Personen- oder Kapitalgesellschaft gegen ihre Gesellschafter, sonstige auf Geld gerichtete Forderungen aller Art, insb. geleistete Anzahlungen, Steuerforderungen, Forderungen aus stillen Beteiligungen sowie Kryptowährungen; s. § 13b ErbStG Rz. 172.[7]

 

Rz. 102

[Autor/Stand] Nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG berechnen sich die jungen Finanzmittel aus dem positiven Saldo der eingelegten und der entnommenen Finanzmittel, welche dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren. Der Begriff der jungen Finanzmittel stellt somit lediglich eine Rechengröße dar.[9]

Die Begriffe Einlage und Entnahme sind streng ertragsteuerlich auszulegen.[10] Folglich gehören Geldmittel und Forderungen als Erlös aus der Veräußerung von Nicht-Verwaltungsvermögen oder Verwaltungsvermögen nicht zu jungen Finanzmitteln, weil sie nicht eingelegt wurden.[11]

 

Rz. 103

[Autor/Stand] Die gesonderte Feststellung der Finanzmittel und der jungen Finanzmittel stellen jeweils eigenständige Feststellungen dar, die im Streitfall gesondert angefochten werden müssen. Sie ist für die Ermittlung des begünstigten Vermögens von großer Bedeutung, weil Finanzmittel, soweit sie den Sockelbetrag von 15 % übersteigen, und junge Finanzmittel stets als Verwaltungsvermögen zum nicht zum begünstigten Vermögen gehören. Einzelheiten zum sog. Finanzmitteltest mit Beispielen s. § 13b ErbStG Rz. 186 ff.

 

Rz. 104

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[2] Einzelheiten zur Berechnung des Sockelbetrags vgl. § 13b ErbStG Rz. 181.
[3] AmtshilfeRLUmsG v. 26.7.2013, BGBl. I 2013, 1809.
[4] Stalleiken in von Oertzen/Loose2, § 13b ErbStG Rz. 181; s. § 13b ErbStG Rz. 169 ff.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[6] Stalleiken in von Oertzen/Loose2, § 13b ErbStG Rz. 183.
[7] R E 13b.23 Abs. 2 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[9] Stalleiken in von Oertzen/Loose2, § 13b ErbStG Rz. 195.
[10] Stalleiken in von Oertzen/Loose2, § 13b ErbStG Rz. 195.
[11] Korezkij, DStR 2013, 1764.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024

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