Rz. 26

[Autor/Stand] Als "gemischtgenutzte Grundstücke" (dritte Grundstücksart) bezeichnet das Gesetz solche bebauten Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden gewerblichen (auch freiberuflichen) oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht als Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück, Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus anzusehen sind. Die Einordnung eines Grundstücks in die Grundstücksgruppen Mietwohn-, Geschäftsgrundstück, Einfamilienhaus und Zweifamilienhaus hat danach Vorrang vor der Einreihung in die Grundstücksgruppe gemischtgenutzte Grundstücke. Als gemischtgenutzte Grundstücke kommen mithin Grundstücke in Betracht, die zu nicht mehr als 80 % Wohnzwecken oder zu nicht mehr als 80 % gewerblichen (freiberuflichen) Zwecken dienen und weder Einfamilien- noch Zweifamilienhäuser sind. Hierzu das folgende Schaubild:

 
Benutzung zu Grundstücksart
eigenen oder fremden gewerblichen (freiberuflichen) oder öffentlichen Zwecken Wohnzwecken  
unter 20 % mehr als 80 % Mietwohngrundstück
von 20 bis 80 % von 80 bis 20 % Gemischtgenutztes Grundstück
mehr als 80 % unter 20 % Geschäftsgrundstück
 

Beispiel:

Ein bebautes Grundstück mit vier Geschossen ist vermietet. Es werden nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag benutzt: das Erdgeschoss (2 800 EUR Jahresrohmiete) zu fremden gewerblichen Zwecken, das 1. Obergeschoss (2 400 EUR Jahresrohmiete) zu behördlichen Zwecken, das 2. Obergeschoss (1 800 EUR Jahresrohmiete) zu Wohnzwecken und das 3. Obergeschoss (1 200 EUR Jahresrohmiete) ebenfalls zu Wohnzwecken. Es handelt sich um ein gemischtgenutztes Grundstück; denn von der gesamten Jahresrohmiete entfallen 3 000 EUR (das sind rund 36,6 %) auf Wohnzwecke und 5 200 EUR (das sind 63,4 %) auf fremde gewerbliche und öffentliche Zwecke.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge