Rz. 200
Grundbesitz, der durch das sog. Bundeseisenbahnvermögen (BEV) für Verwaltungszwecke benutzt wird, ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrStG in vollem Umfang von der Grundsteuer befreit. Das BEV ist aus der Privatisierung der ehemaligen deutschen Bundesbahn und Deutschen Reichsbahn anlässlich der Bahnreform im Jahr 1994 hervorgegangen. Dabei handelt es sich nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland.
Rz. 201
Im BEV werden diejenigen ursprünglich staatliche Aufgaben gebündelt, von denen die Deutsche Bahn AG als nunmehr privater Marktteilnehmer aus Wettbewerbsgründen gegenüber ihren wirtschaftlichen Konkurrenten dauerhaft entlastet werden soll. Zu diesen Aufgaben gehören im Einzelnen:
- Personalverwaltung der bei der Deutschen Bahn AG und anderen Unternehmen eingesetzten Beamtinnen und Beamten.
- Personalverwaltung der Beschäftigten, die im Rahmen von Dienstleistungsüberlassungsverträgen bei privatisierten Gesellschaften wie etwa regionalen Busgesellschaften, der Bahnreinigung oder Gleisbauunternehmen eingesetzt sind.
- Betreuung von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern.
- Verwaltung und Verwertung nicht bahnnotwendiger Liegenschaften.
- Bereitstellung eines Ärztlichen Dienstes (sog. Bahnärzte).
- Aufrechterhalten und Weiterführung der betrieblichen Sozialeinrichtungen.
Rz. 202
Im Hinblick auf den durch § 3 GrStG gesetzlich geforderten Verwaltungszweck fallen unter die Grundsteuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrStG sämtliche der Personal- und Liegenschaftsverwaltung sowie der Betreuung von Angehörigen der Deutschen Bahn AG und ihren Tochtergesellschaften dienenden Bereiche. Von der Grundsteuerbefreiung ausgenommen ist mangels Erfüllung eines Verwaltungszwecks der den Sozialleistungen (u.a. Ärztliche Dienste, Sozialeinrichtungen) des BEV zuzuordnende Grundbesitz.
Rz. 203
Vollständig grundsteuerpflichtig ist darüber hinaus ist auch Grundbesitz des BEV, der von diesem nicht ausschließlich für Verwaltungszwecke benutzt wird. Dazu gehören:
- Wohnungen (vgl. § 5 Abs. 2 GrStG),
- Hotels, Restaurationsräume, Verkaufsstellen, Läden und ähnliche Einrichtungen (z.B. Bahngärtnereien)
für die Neuanlagen und Erweiterungen bestimmter Grundbesitz
- Grundbesitz, der vermietet oder verpachtet ist, auch wenn ihn der Mieter bzw. Pächter für Zwecke benutzt, die bei der Bundesbahn begünstigt wären.
Rz. 204
Von der Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrStG abzugrenzen sind die den Grundbesitz der Deutschen Bahn AG und seine Tochtergesellschaften betreffenden Steuerbefreiungen des Grundsteuergesetzes für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen und Plätze, für die Schienenwege und für die Grundflächen der unmittelbar hierzu gehörenden Einrichtungen. Für diese kommt allenfalls eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG in Betracht. Dies gilt in gleicher Weise auch für sog. Privatbahnen. Eine grundgesetzliche Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG kommt für diese mangels vergleichbarer Interessenlage mit dem BEV nicht in Betracht.
Rz. 205– 219
Einstweilen frei.