Rz. 462

[Autor/Stand] Die Höhe des Paketzuschlags soll sich nach R 95 Abs. 6 ErbStR, wenn sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten lässt, nach dem Umfang der zu bewertenden Beteiligung richten. Im Allgemeinen soll dieser Zuschlag bis zu 25 % betragen.

Auch für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 kann ein Paketzuschlag, je nach Umfang der zu bewertenden Beteiligung, im Allgemeinen bis zu 25 % betragen. Jedoch sind im Einzelfall höhere Zuschläge möglich. Dies ergibt sich aus Abschn. 7 Abs. 9 BV-Erlass vom 25.6.2009[2], wobei die Finanzverwaltung darauf verzichtet hat, die Voraussetzungen für höhere Zuschläge im Einzelnen darzulegen.

 

Rz. 463

[Autor/Stand] Der Höchstzuschlag von 25 % kann nach dem Grundgedanken der ErbStR nur dann in Betracht kommen, wenn eine Beteiligung mit einem Höchstmaß von Gesellschaftsrechten ausgestattet ist, d.h. bei einer Beteiligung von mehr als 75 %. Im Übrigen ist die Staffelung in erster Linie Tatfrage. Es entspricht den Wertrelationen, bei Beteiligungen von mehr als 25 % im Allgemeinen mit mäßigen Zuschlägen von 5 bis 10 % zu beginnen und erst bei Mehrheitsbeteiligungen von mehr als 50 % bis 74 % auf Zuschläge von 15 bis 20 % heraufzugehen und erst bei einer Beteiligung von 75 % und mehr den Höchstzuschlag von 25 % anzusetzen. Dem hat die Rechtsprechung nicht widersprochen.[4]

 

Rz. 464

[Autor/Stand] Der Wert einer Beteiligung nach § 11 Abs. 3 BewG kann in Fällen börsennotierter Aktien nicht nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelt werden; denn für die Bewertung einer Beteiligung sind nicht die Vorschriften des § 11 Abs. 2 BewG, sondern des § 11 Abs. 3 BewG maßgebend. Somit hat die Bewertung von Beteiligungen durch Aktien, für die ein Kurswert besteht, durch eine Korrektur des Kurswertes, nicht aber durch eine Gegenrechnung nach dem Stuttgarter Verfahren, zu erfolgen.

 

Rz. 465

[Autor/Stand] Einen Paketabschlag als Gegenstück zum Paketzuschlag gibt es nicht. Das gilt auch für einen Aktionär, der in der Hauptversammlung überstimmt wird.[7] Vgl. auch Anm. 461.

 

Rz. 466– 469

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[2] BV-Erlass v. 25.6.2009, BStBl. I 2009, 698.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[7] RFH v. 5.3.1942 – III 94/41, RStBl. 1942, 611; vgl. auch BFH v. 28.3.1990 – II R 108/85, BStBl. II 1990, 493.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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