Rz. 279

[Autor/Stand] Neben natürlichen können auch juristische Personen zu Vorerben und, selbst wenn sie erst nach dem Erbfall entstehen (§ 2101 Abs. 2 BGB), auch zu Nacherben eingesetzt werden. Es ist daher durchaus möglich, dass Kapitalgesellschaften an Schenkungsvorgängen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG als Vorerben und/oder Nacherben beteiligt sind. Sollte z.B. eine GmbH als Vorerbin zur Vorerbschaft gehörendes Vermögen einem Nacherben (teil-)unentgeltlich weiterübertragen und der Erwerber keinen Antrag nach § 7 Abs. 2 ErbStG stellen, weil eine Besteuerung nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 ErbStG günstiger ist, müssten Finanzverwaltung und BFH ihre derzeitige Abneigung gegen die Behandlung von Kapitalgesellschaften als Schenker wieder überdenken.[2] Wird eine zur Nacherbin berufene GmbH vorzeitig aus der Vorerbschaft bereichert, lässt sich Steuerklasse III nicht vermeiden; den nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fiktiv bedachten GmbH-Gesellschaftern dürfte kein Antragsrecht nach § 7 Abs. 2 ErbStG zustehen. Sind beide Parteien einer Vermögensübertragung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1/7 ErbStG Kapitalgesellschaften, kann zugleich auch § 7 Abs. 8 Satz 2 ErbStG einschlägig sein; ob sich hierbei überhaupt ein Antrag nach § 7 Abs. 2 ErbStG rentieren würde, ist rein spekulativ.

 

Rz. 280

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.07.2019
[2] Ländererlasse v. 20.4.2018, Tz. 2.6.1 u. 2.6.2, BStBl. I 2018, 632 = ErbStB 2018, 203 (Hartmann); BFH v. 13.9.2017 – II R 54/15 - 32/16 - 42/16, BStBl. II 2018, 292, 296, 299 = ErbStB 2018, 101 (Hartmann).
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.07.2019

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