Rz. 17

[Autor/Stand] Für die laufend veranlagten Steuern (Grundsteuer, Gewerbesteuer usw.) lässt das Bewertungsgesetz beim Eintritt der aufschiebenden Bedingung keine Berichtigung der bisherigen Veranlagungen zu. Die Vorschrift ist insoweit allerdings seit dem Wegfall der Vermögensteuer bedeutungslos geworden; bei der Grundsteuer spielen Lasten keine Rolle.

 

Rz. 18– 20

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021

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