1. Vor § 3a, §§ 32–46 der RBewDV vom 2.2.1935
Rz. 87
Die in § 129 Abs. 2 Nr. 2 BewG in Bezug genommene RBewDV ist am 2.2.1935 erlassen worden. Sie wurde durch § 66 GrStDV und durch die Verordnung vom 22.11.1939 und vom 4.4.1943 geändert.
Rz. 88
Die DDR hat das reichsrechtliche BewG zwar übernommen, nicht aber die hierzu ergangene DV. Vor diesem Hintergrund wurde durch den Einigungsvertrag in § 129 Abs. 1 Nr. 2 die ausdrückliche gesetzliche Regelung in das Bewertungsgesetz eingefügt, wonach die Durchführungsvorschriften, die für das frühere Reichsrecht ergangen sind, weiterhin anzuwenden sind.
Rz. 89
Einstweilen frei.
2. Zu § 3a Abs. 1 RBewDV Wertverhältnisse beim Grundbesitz
§ 3a Abs. 1 Wertverhältnisse beim Grundbesitz
(1) Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz (§§ 22 und 23 des Gesetzes) sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes (Bestand, bauliche Verhältnisse usw.) vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom 01. Januar 1935 zugrunde zu legen.
Rz. 90
Nach den Erläuterungen zum Einigungsvertrag waren für rund 50 % der wirtschaftlichen Einheiten auf dem Gebiet der ehemaligen DDR noch Einheitswerte 1935 gültig. Vor diesem Hintergrund wurde auch für die erforderlichen Nachfeststellungen für die bisher unbewerteten wirtschaftlichen Einheiten auf die Wertverhältnisse 1935 abgestellt.
Rz. 91
Anstelle der Wertverhältnisse auf den 1.1.1964, wie § 27 BewG dies im Ergebnis vorsieht, ist daher auf die Wertverhältnisse zum 1.1.1935 abzustellen. Zum Begriff Wertverhältnisse s. § 27 Anm. 20 ff. und zur Abgrenzung der Wertverhältnisse von den sonstigen Verhältnissen s. § 27 Anm. 40 ff.
Rz. 92
Einstweilen frei.
3. Vor §§ 32–46 RBewDV
Rz. 93
Die §§ 32–37 RBewDV regeln das "Wie" der Bewertung bebauter Grundstücke, in dem zunächst im § 32 RBewDV die Grundstücke in Hauptgruppen eingeteilt werden und dann in § 33 RBewDV die "Art und Weise" der Wertermittlung.
Rz. 94
Die RBewDV unterscheidet, ähnlich wie die Einheitsbewertung nach dem BewG 1965, zwischen einer ertragswertorientierten Bewertung durch Ansatz eines Vervielfältigers auf die Jahresrohmiete und einer der Substanzbewertung ähnlichen Bewertung nach § 10 BewG 1935, dem § 10 BewG-DDR bzw. § 9 BewG 1965 entspricht und damit den Veräußerungspreis (gemeiner Wert) abbildet.
Rz. 95
Die für die Einheitsbewertung nach dem BewG 1965 aus den Anlagen 3–8 zum BewG 1965 zu entnehmenden Vervielfältiger sind für die Einheitsbewertung nach § 129 BewG aufgrund der Ermächtigung in § 35 RBewDV von den Oberfinanzpräsidenten für ihre jeweiligen Gebiete erlassen worden. Nach § 39 RBewDV waren diese Bestimmungen als Rechtsverordnungen im Reichsministerialblatt zu verkünden.
Rz. 96
Einstweilen frei.
4. § 32 RBewDV: Grundstückshauptgruppen
§ 32
(1) Im Sinn der nachstehenden Vorschriften sind die folgenden Grundstückshauptgruppen zu unterscheiden:
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1. Mietwohngrundstücke. Als Mietwohngrundstücke gelten solche Grundstücke, die zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen, mit Ausnahme der Einfamilienhäuser (Ziffer 4). |
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2. Geschäftsgrundstücke. Als Geschäftsgrundstücke gelten solche bebauten Grundstücke, die zu mehr als 80 vom Hundert unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen. |
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3. Gemischtgenutzte Grundstücke. Als gemischtgenutzte Grundstücke gelten solche Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und weder nach Ziffer 1 als Mietwohngrundstücke noch nach Ziffer 2 als Geschäftsgrundstücke, noch nach Ziffer 4 als Einfamilienhäuser anzusehen sind. |
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4. Einfamilienhäuser. Als Einfamilienhäuser gelten solche Wohngrundstücke, die nach ihrer baulichen Gestaltung nicht mehr als eine Wohnung enthalten. Dabei sind Wohnungen, die für Hauspersonal (Pförtner, Heizer, Gärtner, Kraftwagenführer, Wächter usw.) bestimmt sind, nicht mitzurechnen. Die Eigenschaft als Einfamilienhaus wird auch dadurch nicht beeinträchtigt, dass durch Abtrennen von Räumen weitere Wohnungen (z.B. Not- oder Behelfswohnungen) geschaffen werden, wenn mit ihrem dauernden Bestand nicht gerechnet werden kann. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es teilweise unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Z... |