Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 42
§ 6 Nr. 2 GrStG befreit den Grundbesitz, der von der Bundeswehr, ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren, dem Bundesgrenzschutzes, der Polizei und des sonstigen Schutzdienstes des Bundes und der Länder als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wird.
Rz. 43
Hier tritt grundsätzlich bereits über § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG eine Steuerbefreiung ein. Es wird daher bezüglich der Einzelheiten auf die Kommentierung zu § 3 GrStG verwiesen. Allerdings wird die Vorschrift wiederum von § 6 GrStG überlagert, wenn die Fläche weiterhin land- und forstwirtschaftlich genutzt wird. So sind militärische Übungsplätze auch dann von der Grundsteuer befreit, wenn z.B. nur einmal im Jahr außerhalb der Erntezeit eine größere Übung der Streitkräfte durchgeführt wird. Der zeitliche oder räumliche Umfang der verschiedenen Nutzungen ist unerheblich.
Rz. 44
Beispiel:
Die Bundeswehr unterhält an ihrem Standort in A einen Truppenübungsplatz, der regelmäßig allerdings nur in einem Teilbereich als Schießplatz genutzt wird. Gelegentlich finden allerdings auch Übungen statt, die die gesamte Fläche benötigen. Außerhalb des ständigen militärisch genutzten Bereiches erfolgte eine Verpachtung an einen ortsansässigen Landwirt, der dort Rinder- und Schafherden weiden lässt und gelegentlich Heu macht. Bei größeren Übungen werden die Tiere auf andere Weiden verbracht. Folge: Die gesamte Fläche des Übungsplatzes ist von der Grundsteuer befreit.
Rz. 45
Die Steuerbefreiung tritt auch dann ein, wenn die Fläche nicht im Eigentum des Bundes steht, sondern einer Privatperson gehört und von der Bundeswehr lediglich langfristig angepachtet worden ist. Weder § 3 GrStG noch § 6 GrStG setzen hier eine Nutzung durch den Eigentümer für den begünstigten Zweck voraus.
Rz. 46
§ 6 Nr. 2 GrStG ist unabhängig von der Größe der Fläche anzuwenden. Somit sind auch kleinere Flächen, die z.B. in der Nähe von militärischen Standorten als Standortübungsplätze vorgehalten werden, begünstigt. Im Einzelfall kann die Abgrenzung der Flächen schwierig sein. Da die Flächen jedoch regelmäßig eingezäunt sind, können daraus Anhaltspunkte für den Umfang der begünstigten Fläche abgeleitet werden.
Rz. 47
Zu beachten ist, dass militärisch in Anspruch genommene Flächen, die nicht als Übungsfläche ausgewiesen bzw. genutzt werden, nicht nach § 6 Nr. 2 GrStG steuerbefreit sind. Das führt dazu, dass z.B. Munitionslager, die sich am Rande einer Übungsfläche befinden, der Grundsteuer unterliegen, soweit nicht § 3 GrStG einschlägig ist. Anderseits sind erforderliche Schutzstreifen und Sicherheitszonen von der Grundsteuer befreit.
Rz. 48
Für militärisch genutzte Flugplätze gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
Rz. 49– 51
Einstweilen frei.