Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 26
Zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen gehören solche Wirtschaftsgüter, die aus dem zu bewertenden Unternehmen herausgelöst werden können, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen. Sofern Schulden mit diesen Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehören diese ebenfalls zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen. Der Begriff des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ist nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auszulegen.
Rz. 27
Bei der Ermittlung des Ertragswerts im vereinfachten Ertragswertverfahren soll mithin nur der Ertrag kapitalisiert werden, der aus der eigentlichen operativen Geschäftstätigkeit resultiert. Wirtschaftsgüter und Schulden, die sich ohne Beeinträchtigung der eigentlichen Unternehmenstätigkeit aus dem Unternehmen herauslösen lassen, spiegeln nicht den Ertragswert des operativen Geschäfts wider. Dennoch können derartige Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen des zu bewertenden Unternehmens gehören und müssen entsprechend bewertet werden.
1. Umfang des Betriebsvermögens nach ertragsteuerlichen Grundsätzen
Rz. 28
Die Zugehörigkeit der Wirtschaftsgüter und Schulden zum Betriebsvermögen richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen (§ 95 Abs. 1, §§ 96, 97, 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG). Nach Wegfall des § 99 Abs. 2 BewG gilt dies auch hinsichtlich des Umfangs der Zugehörigkeit von Grundstücken zum Betriebsvermögen. Demnach kann auch ein Grundstücksteil zum Betriebsvermögen gehören, soweit dieser Teil nach der ertragsteuerlichen Behandlung zum Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG gehört.
Rz. 29
Für die Auffassung, die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen ausschließlich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu entscheiden, spricht m.E. der Wortlaut des § 95 Abs. 1 BewG. Hier wird ausdrücklich darauf abgestellt, dass das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebs i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG umfasst, die bei der "steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören". Zwar ist die bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer zu besteuernde Bereicherung zunächst unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Betrachtungsweise zu bestimmen. Jedoch dürfte die Frage der zivilrechtlichen Betrachtungsweise durch die bloße Zuordnung von Wirtschaftsgütern in eine bestimmte – steuerlich maßgebende – Vermögensart nicht beeinträchtigt sein. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob sich der Gesetzgeber durch die Anknüpfung an die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum steuerlichen Betriebsvermögen hinsichtlich der Bestimmung des Umfangs der zu bewertenden "wirtschaftlichen" Einheit des Betriebsvermögens von der zivilrechtlichen Betrachtungsweise gelöst hat, zumal eine wirtschaftliche und keine zivilrechtliche Einheit Gegenstand der Bewertung ist.
Rz. 30
Dies erscheint auch insbesondere vor dem Hintergrund plausibel, dass die Regelungen zur Bewertung des betrieblichen Vermögens nach dem Bewertungsgesetz auch für Zwecke der Ertragsteuer gelten (vgl. BMF-Schreiben vom 22.9.2011). Eine Differenzierung der Bewertungsansätze in Abhängigkeit von der Steuerart lässt sich m.E. angesichts des einheitlichen Gesetzeswortlauts nicht begründen.
Rz. 31
Die ertragsteuerliche Betrachtung gilt m.E. nach Abschaffung des § 99 Abs. 2 BewG auch für Betriebsgrundstücke. Mit dem Wegfall des § 99 Abs. 2 BewG ist das bisherige Prinzip aufgegeben worden, bei dem sich die Zugehörigkeit von Betriebsgrundstücken allein nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes richtete. Seit dem 1.1.2009 richtet sich die Zugehörigkeit von Grundstücken ebenfalls ausschließlich nach der ertragsteuerlichen Behandlung (§ 95 Abs. 1 BewG). Demzufolge werden auch Grundstücksteile – anders als nach dem bisherigen Alles-oder-nichts-Prinzip des § 99 Abs. 2 BewG – als Betriebsgrundstück innerhalb des gemeinen Werts für den Gewerbebetrieb erfasst, soweit die Grundstücksteile zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen gehören.
Rz. 32
§ 95 BewG behandelt die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen dem Grunde nach (Bestand). Da § 95 Abs. 1 BewG auf das ertragsteuerliche Betriebsvermögen i.S.d. § 15 EStG abstellt, richtet sich der Ansatz von Wirtschaftsgütern dem Grunde nach ausschließlich nach der Ertragsteuer. Soweit Wirtschaftsgüter bei der Ertragsteuer aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in das "ertragsteuerliche" Betriebsvermögen einzubeziehen sind, muss dies auch für das "bewertungsrechtliche" Betriebsvermögen gelten. Denn das Bewertungsgesetz differenziert nicht zwischen den Bewertungsanlässen (Erbschaftsteuer bzw. Ertragsteuer), sondern geht davon aus, dass der Betriebsvermögensbegriff identisch ist.
Rz. 33
Kreutziger setzt sich ebenfalls mit dem Spannungsverhältnis zwischen rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum auseinander. Er vertritt die Auffassung, dass Vermögensgegenstände in der Bilanz des Kaufmanns nur ausgewiesen werden dü...