Rz. 30
Wichtigstes Rechtmäßigkeitserfordernis einer Außenprüfung ist die Prüfungsanordnung. Sie bildet die formale Rechtsgrundlage für das spezielle Prüfungsverhältnis mit gesteigerten Mitwirkungs- und Duldungspflichten der prüfungsunterworfenen Beteiligten (§§ 154 Abs. 1, 156 BewG, § 200 AO), indem sie den Prüfungsumfang konkretisiert (§ 196 AO) und so den Rahmen zieht (§ 12 Abs. 3 BPO) für mögliche Rechtsfolgen hinsichtlich Verjährung und Änderbarkeit von Wertfeststellungsbescheiden.
Rz. 31
Die Prüfungsanordnung ist ein Bündel mehrerer Verwaltungsakte i.S.d. § 118 Satz 1 AO. Ihr müssen möglichst konkret der Gegenstand und der Anlass der Prüfung zu entnehmen sein. Insoweit dürfte es genügen, wenn das nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG bereits bewertete oder noch zu bewertende Vermögen, auch ohne entsprechende Feststellungserklärung, unter Zitierung der Ermächtigungsnorm des § 156 BewG umschrieben wird (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BPO). Die Nennung eines Bewertungsstichtags ist jedoch nicht erforderlich; die Bindung der Bewertung für die Erbschaft-/Schenkung- und/oder Grunderwerbsteuer gilt nicht hinsichtlich des Bewertungszeitpunkts. Als Spezialnorm verdrängt § 156 BewG auch die Vorschrift des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO, so dass ein besonderes Prüfungsbedürfnis nicht begründet werden muss.
Rz. 32
Es muss erkennbar sein, gegen wen sich die Prüfungsanordnung richtet (§ 78 Nr. 2 AO), d.h. bei wem die Außenprüfung stattfinden soll (vgl. § 197 Abs. 1 Satz 1 AO). § 156 BewG ermächtigt insoweit ausdrücklich nur zu einer Sonderprüfung bei den in § 154 Abs. 1 BewG genannten Beteiligten des Bewertungsverfahrens. Ist unter diesen möglichen Inhaltsadressaten (s. Rz. 3 m.w.N.) entsprechender Sonderprüfungsanordnungen im Einzelfall auszuwählen, bedarf es zusätzlich der nachvollziehbaren Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung (§§ 5, 121, 126 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Rz. 33
Die Prüfungsanordnung ist in Schriftform dem namentlich zu benennenden, dadurch ausgewählten und somit der Sonderprüfung unterworfenen Verfahrensbeteiligten rechtswirksam bekannt zu geben (§§ 196, 197 Abs. 1 Satz 1 AO). Bekanntgabefehler können, wenn nicht zur Nichtigkeit, so doch zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung führen. Deren erfolgreiche Anfechtung vorausgesetzt, hindern sie dann sowohl die Verwertbarkeit der Prüfungsfeststellungen als auch die verjährungshemmende Wirkung der Außenprüfung – allerdings nur, wenn in derartigen Fällen keine erneute, diesmal fehlerfreie, Prüfungsanordnung erlassen wurde/wird.
Rz. 34
Die Wirksamkeit und/oder Rechtmäßigkeit einer allein auf § 156 BewG gestützten Prüfungsanordnung hängt auch davon ab, ob ihr Inhaltsadressat im Zeitpunkt der Bekanntgabe zum Kreis der Verfahrensbeteiligten i.S.d. § 154 Abs. 1 BewG zählt oder nicht. Dies dürfte bspw. nach Umwandlung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft problematisch sein, die zwecks Bewertung eines Gesellschaftsanteils zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert wurde (§ 153 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BewG), nun aber erloschen ist (§§ 20 Abs. 1 Nr. 2, 131 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). In solchen Fällen ginge eine an diese nicht mehr existente Gesellschaft gerichtete Prüfungsanordnung ins Leere. Nach Erbauseinandersetzung ist eine Sonderprüfung nach § 156 BewG – auf Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2016 – nur bei den Erben zulässig, denen der jeweilige Feststellungsgegenstand aktuell zuzurechnen ist (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG) oder die infolge entsprechender Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung nach § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG Verfahrensbeteiligte wurden.
Rz. 35– 39
Einstweilen frei.