A. Grundaussagen der Vorschrift
Rz. 1
Die Finanzbehörden haben in Erfüllung ihrer Amtspflicht zur gesetz- und gleichmäßigen Steuerfestsetzung und -erhebung den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§§ 85, 88 Abs. 1 Satz 1 AO). Im Einzelfall bedienen sie sich hierzu der Außenprüfung (§§ 193 ff. AO), um – regelmäßig vor Ort – die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebenden Verhältnisse, d.h. die Besteuerungsgrundlagen, zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen (§§ 88, 199 Abs. 1, 200 Abs. 2 AO).
Rz. 2
§ 156 BewG hat den Charakter einer speziellen Ermächtigungsnorm. Sie ermöglicht aufgrund ausdrücklicher Verknüpfung mit § 154 Abs. 1 BewG die Durchführung von Außenprüfungen
- zur Ermittlung erbschaft-/schenkung- sowie grunderwerbsteuerlicher Besteuerungsgrundlagen
- bei allen Personen, Gemeinschaften und Personen- sowie Kapitalgesellschaften,
- die entweder Zurechnungssubjekte der Feststellungsgegenstände (§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG)
- oder kraft entsprechender Aufforderung erklärungspflichtig sind (§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG)
- oder die jeweilige Erbschaft-/Schenkung- oder Grunderwerbsteuer als Schuldner bzw. Gesamtschuldner schulden (§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).
Rz. 3
Grundsätzlich kann eine Außenprüfung auch die Erbschaft-/Schenkung- und Grunderwerbsteuer umfassen (§ 194 Abs. 1 Satz 2 AO). § 156 BewG ist eine eigenständige Rechtsgrundlage vorhanden, die es erlaubt einschlägige, nach dem 31.12.2006 verwirklichte Erwerbsvorgänge einer Sonderprüfung zu unterwerfen.
Rz. 4– 9
Einstweilen frei.
B. Umfang der Außenprüfung
Rz. 10
§ 156 BewG erlaubt ausdrücklich die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. § 199 Abs. 1 AO umschreibt mit diesem Begriff per Legaldefinition die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind und macht deren Prüfung zur Aufgabe der Außenprüfer/innen. Folglich könnten sie im Rahmen einer auf § 156 BewG gestützten Außenprüfung die erbschaft-/schenkungsteuerlichen und/oder grunderwerbsteuerlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen (§ 194 Abs. 1 Sätze 1, 2 AO) sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ermitteln.
Rz. 11
Systematisch steht § 156 BewG jedoch am Ende des fünften Abschnitts des zweiten Teils des Bewertungsgesetzes. Die dort geregelte Bewertung dient lediglich der Wertfindung für Zwecke einer Erbschaft-/Schenkung- und/oder Grunderwerbsteuerfestsetzung (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–4, Abs. 5 BewG). Normspezifisch kann man daher unter dem in § 156 BewG verwendeten Begriff "Besteuerungsgrundlagen" auch nur die bewertungsrelevanten Verhältnisse der jeweiligen Feststellungsgegenstände verstehen. Konsequent müssten sich die Prüfer/innen im Rahmen einer allein mit dieser Vorschrift begründeten Sonderprüfung hierauf beschränken.
Rz. 12
Mit der gesonderten Feststellung nach §§ 151 ff. BewG hat der Gesetzgeber gleichzeitig auch die Kompetenzen der beteiligten Finanzbehörden bestimmt. Fragen der Steuerpflicht sind Sache der Besteuerungsfinanzämter; sie allein entscheiden über das Ob einer Bewertung (§ 151 Abs. 1 Satz 2 BewG). Fragen zur steuerlichen Bemessungsgrundlage sind, soweit Vermögen i.S.d. § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG zu einem dem ErbStG unterliegenden Erwerb gehört (s. § 12 Abs. 2, 3, 5, 6 ErbStG) oder die Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten zu berechnen ist (s. § 8 Abs. 2 GrEStG), nur von den Feststellungsfinanzämtern unter Beachtung besonderer Verfahrensvorschriften zu beantworten (§§ 152 ff. BewG). Folgerichtig ermöglicht § 156 BewG, ausdrücklich verknüpft mit § 154 Abs. 1 BewG, eine Außenprüfung bei den dort genannten Beteiligten, die ihrerseits nicht stets mit den materiell-rechtlich Steuerpflichtigen identisch sind.
Rz. 13
Abstrakt wird der Umfang einer Außenprüfung nach § 156 BewG einerseits durch § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–4 BewG und andererseits durch § 154 Abs. 1 BewG determiniert. Konkret ergeben sich daraus die jeweiligen Prüfungsgegenstände: Der/die Prüfer/in darf sich nur mit der Wertermittlung von Grundstücken (Nr. 1), Betriebsvermögen und entsprechenden Mitunternehmeranteilen (Nr. 2), nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften (Nr. 3) sowie den in Nr. 4 genannten Vermögensgegenständen und Schulden beschäftigen. Sie sind regelmäßig anhand vorliegender Feststellungsbescheide und/oder entsprechender Feststellungserklärungen ersicht...