Rz. 39
Die Vorschriften über das Inlandsvermögen gehen zurück auf die §§ 3 Nr. 1a und 49 RBewG 1925 und § 65 Abs. 1 Nr. 2 RBewG 1931. Der Schuldenabzug beim Inlandsvermögen war in § 47 Abs. 3 RBewG 1925 und § 67 Abs. 3 RBewG 1931 geregelt. Durch § 77 RBewG 1934 wurden die Vorschriften über das Inlandsvermögen in wesentlichen Punkten geändert. Vor allem wurden der Begriff des Inlandsvermögens und damit die beschränkte Vermögensteuerpflicht erheblich erweitert. Ausschlaggebend hierfür war der Gedanke, dass möglichst alles Vermögen von der Vermögensteuer erfasst werden sollte, das im Inland belegen oder durch im Inland belegene Wirtschaftsgüter gesichert war. Durch das ÄndG-BewG 1963 wurde § 77 Abs. 2 Nr. 4 BewG geändert. In dieser Fassung wurde § 77 BewG als § 121 in das BewG 1965 übernommen. Durch Art. 2 Nr. 26 VStRG v. 17.4.1974 ist der Begriff des Inlandsvermögens auf die wesentlichen Beteiligungen von beschränkt Steuerpflichtigen an inländischen Kapitalgesellschaften (§ 121 Nr. 4 BewG), auf die Forderungen aus partiarischen Darlehen (§ 121 Nr. 8 BewG) und auf die Nutzungsrechte an den der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensgegenständen (§ 121 Nr. 9 BewG) erstreckt worden.
Durch Art. 1 Nr. 4 des StEntlG 1984 v. 22.12.1983 wurde in § 121 Nr. 4 BewG die Beteiligungsgrenze von 25 % auf 10 % gesenkt. Hierdurch sowie durch die gleichzeitige Einführung des Passus "entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes" wurde der Anwendungsbereich des § 121 Nr. 4 BewG mit Wirkung v. 1.1.1984 beträchtlich ausgedehnt.
Rz. 40
Durch den Dritten Abschnitt des Halbleiterschutzgesetzes v. 22.10.1987 wurde der Kreis der in § 121 Abs. 2 Nr. 5 BewG a.F. (jetzt: § 121 Nr. 5 BewG) genannten Wirtschaftsgüter um die Topographien erweitert.
Durch das StÄndG 1992 v. 25.2.1992 wurden einige redaktionelle Korrekturen vorgenommen, die keine inhaltlichen Veränderungen nach sich zogen.
Durch das Jahressteuergesetz 1997 v. 20.12.1996 wurden die bisherigen Absätze 1 und 3 des § 121 BewG gestrichen. Die Streichung erfolgte, weil die Vermögensteuer ab 1997 nicht mehr erhoben wird. Der Inhalt des jetzigen § 121 BewG erschöpft sich in dem bisherigen – unverändert gebliebenen – § 121 Abs. 2 BewG in der bis 31.12.1996 geltenden Fassung und hat fortan Bedeutung nur noch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Rz. 41
Durch das StÄndG 2001 v. 20.12.2001 ist in § 121 Nr. 4 BewG eine materiell-rechtlich nicht bedeutsame redaktionelle Änderung vorgenommen worden.
Rz. 42
Keine Veränderung des § 121 BewG ist durch das ErbStRG v. 24.12.2008 und die weiteren zwischenzeitlich erlassenen Gesetze zu Änderungen des Bewertungsgesetzes eingetreten.
Rz. 43– 50
Einstweilen frei.