Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 19
Nach § 48a BewG wird der Mehrwert, der sich aus der Bewirtschaftung von Betriebsflächen durch einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer beim Anbau von Spargel (vgl. dazu § 52 BewG), Gemüse, Blumen und Zierpflanzen sowie Baumschulen (vgl. dazu § 61 BewG) und bei der Saatzucht (vgl. dazu § 62 BewG) ergibt, bereits bei der Feststellung des Einheitswerts dem Nutzungsberechtigten und nicht mehr dem Eigentümer des Grund und Bodens zugerechnet.
Rz. 20
Damit tritt die Vorschrift in Konkurrenz zu § 34 Abs. 4 BewG. Danach sind in den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unter gewissen Voraussetzungen auch die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörenden Gebäude und Betriebsmittel einzubeziehen. § 48a BewG stellt hinsichtlich des dort festgelegten Tatbestands, eine Ausnahmeregelung zu § 34 Abs. 4 BewG dar. Ein Sachverhalt, der den Tatbestand des § 48a BewG erfüllt, scheidet deshalb für eine Einordnung in § 34 Abs. 4 BewG aus. Im Übrigen bleibt § 34 Abs. 4 BewG jedoch unberührt; insbesondere ist auch bei Flächen mit Intensivkulturen § 34 Abs. 4 BewG bezüglich der vom Nutzungsberechtigten auf ihm nicht gehörigen Grund und Boden errichteten Gebäude anzuwenden.
Rz. 21
Die Vorschrift des § 48a BewG hat zur Folge, dass hinsichtlich des in den Einheitswert des landwirtschaftlichen Vermögens einbezogenen Mehrwerts bzw. hinsichtlich des wegen des Mehrwerts selbständig festgestellten Einheitswerts keine Verteilung i.S. des § 142 Abs. 4 BewG erfolgt. Der Mehrwert wird dem Nutzungsberechtigten zugerechnet und nicht in die Verteilung einbezogen. Die Neuregelung hat auch Auswirkungen auf die Grundsteuer. Dort ist der Nutzungsberechtigte alleiniger Steuerschuldner für den Mehrwert, auf den der Einheitswert festgestellt ist.
Rz. 22
Die Verteilung des Gesamtwertes geschieht in der Weise, dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem landwirtschaftlichen Vergleichswert und dem Vergleichswert der Intensivnutzung nicht mehr bei der Feststellung des Einheitswerts des Grundeigentümers berücksichtigt, sondern in den Einheitswert für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen des Nutzungsberechtigten einbezogen wird.
Rz. 23
Hat der Nutzungsberechtigte kein eigenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für das ein Einheitswert festzustellen ist, so ist in Höhe des angeführten Unterschiedsbetrags (Mehrwerts) ein selbständiger Einheitswert festzustellen und mit allen steuerlichen Folgen dem Nutzungsberechtigten zuzurechnen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Nutzungsberechtigte den Eigentümer auf Dauer von der Nutzung der Flächen ausschließen kann. Siehe dazu auch Anm. 29.
Rz. 24
Zur praktischen Durchführung der Erfassung des durch die Intensivnutzung sich ergebenden Mehrwerts bei dem Betrieb des nutzungsberechtigten Pächters haben die Länder bereits bei ihrem Versuch, die jetzt durch § 48a BewG geschaffene Neuregelung durch eine Verwaltungsanweisung herbeizuführen, eine Anordnung getroffen, die auch zur Durchführung des § 48a BewG von Bedeutung ist.
Rz. 25
Danach sind die entsprechenden Pachtflächen bei der Berechnung des Vergleichswerts der Nutzung oder des Nutzungsteils zunächst ebenso wie die Eigentumsflächen zu berücksichtigen. Da im Vergleichswert jedoch nicht der volle Wert der Pachtflächen, sondern nur der Mehrwert zu erfassen ist, ist der Wert der Pachtflächen, den diese ohne Intensivnutzung hätten, wieder abzuziehen. Der abzuziehende Wert ergibt sich aus der Multiplikation der Zupachtfläche in Hektar mit dem landwirtschaftlichen Hektarwert der zugepachteten Fläche. Als landwirtschaftlicher Hektarwert der zugepachteten Fläche ist der durchschnittliche landwirtschaftliche Hektarwert für Stückländereien der Belegenheitsgemeinde anzusetzen. Ist der landwirtschaftliche Hektarwert des Verpächterbetriebs bekannt, so ist dieser maßgebend.
Rz. 26
Die Mitberücksichtigung der entsprechenden Pachtflächen hat nicht zur Folge, dass auch die Bodenart, die Ertragsmeßzahlen, die Geländeneigung und die innere Verkehrslage der zugepachteten Flächen im Rahmen der gesamten Nutzung oder des gesamten Nutzungsteils zu berücksichtigen sind. Hierfür gelten vielmehr die Verhältnisse, die bei den Eigentumsflächen bestehen.
Rz. 27
Eine Besonderheit besteht in den Fällen, in denen der Eigentümer des Grund und Bodens bereits vor der Verpachtung entsprechende Sonderkulturen betrieben hat. Hier ging die Finanzverwaltung bereits bisher davon aus, dass § 48a BewG nicht zur Anwendung kommen konnte, da die Sondernutzungen nicht dem Pächter allein zuzurechnen waren, sondern bereits zuvor durch den Eigentümer der Flächen entsprechend intensiv bewirtschaftet worden waren.
Rz. 28
Dieser Auffassung ist jedoch sowohl das Finanzgericht des Saarlandes, als auch der BFH entgegen getreten. Weder aus der Entstehungsgeschichte des § 48a BewG noch aus dem Wortlaut lasse sich diese Rechtsfolge ableiten. Si...