Rz. 12

[Autor/Stand] § 178 BewG definiert den Begriff der unbebauten Grundstücke. Die Vorschrift gilt ausschließlich für die Grundbesitzbewertung des Grundvermögens gem. §§ 176 ff. BewG.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] § 178 BewG ist inhaltlich stark an die §§ 72 BewG und 145 Abs. 1 und Abs. 2 BewG angelehnt; nicht übernommen wurde allerdings die Ausnahmeregelung für Grundstücke mit Gebäuden, die nur einer untergeordneten bzw. unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können. Anders als bei der Einheitsbewertung und der "alten" für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2008 geltenden Grundbesitzbewertung liegen in entsprechenden Fällen keine unbebauten, sondern bebaute Grundstücke vor.

 

Rz. 14– 16

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022

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