Rz. 16

[Autor/Stand] Der § 244 BewG gilt ausschließlich für die Grundsteuerbewertung des Grundvermögens gem. §§ 243 ff. BewG nach dem Bundesmodell.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens wird gem. § 244 Abs. 1 BewG als Grundstück bezeichnet. D.h. die Vorschrift enthält die Definition des bewertungsrechtlichen Grundstücksbegriffs für Zwecke der Grundsteuer. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff "Grundstück" nicht mit dem Begriff "Grundbesitz" verwechselt werden darf. Der Grundbesitz umfasst die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens (vgl. § 219 Abs. 1 BewG). Als Grundstück wird vom BewG nur ein Teil des Grundbesitzes bezeichnet, nämlich die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens umfasst bei einem bebauten Grundstück grds. den Grund und Boden, die Gebäude, die Außenanlagen, das Zubehör und die sonstigen wesentlichen Bestandteile (vgl. dazu die Kommentierung zu § 248 BewG). Bei einem unbebauten Grundstück besteht die wirtschaftliche Einheit häufig allein aus dem Grund und Boden, ggfs. ergänzt um Außenanlagen (vgl. dazu die Kommentierung zu § 246 BewG).

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Der Begriff des Grundstücks i.S.d. § 244 BewG deckt sich weder mit dem Grundstück i.S.d. bürgerlichen Rechts noch mit dem Flurstück (Katasterparzelle) i.S.d. Katasterrechts. Grundstück i.S.d. bürgerlichen Rechts ist der Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch gem. § 3 Abs. 1 GBO eine besondere Stelle (Grundbuchblatt) hat. Flurstücke sind hingegen eindeutig begrenzte Teile der Erdoberfläche, die durch das amtliche Vermessungswesen geometrisch festgelegt und bezeichnet sind.[5] Flurstücke sind Grundstücksflächen, die in dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 GBO, dem Liegenschaftskataster oder seinen Vorgängern unter einer besonderen Nummer oder einem besonderen Buchstaben aufgeführt sind. Das Flurstück ist die kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters. Es ist in Flurkarten, Liegenschaftskarten und Katasterbüchern nachgewiesen.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Der bewertungsrechtliche Grundstücksbegriff i.S.d. § 244 Abs. 1 BewG ist insofern enger als der gleich lautende Begriff des bürgerlichen Rechts, als er nicht den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz umfasst. Andererseits kann der bewertungsrechtliche Grundstücksbegriff auch weiter als der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff sein. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus mehreren Grundstücken i.S.d. bürgerlichen Rechts, d.h. aus mehreren Parzellen zusammensetzt. Die wirtschaftliche Einheit kann aber auch nur ein Teil des bürgerlich-rechtlichen Grundstücks, also wiederum enger gefasst sein.

 

Rz. 21

 

Beispiel:

Auf zwei kleineren Parzellen mit jeweils eigenen Grundbuchbezeichnungen errichtet der Eigentümer ein Einfamilienhaus. Die nicht bebaute Fläche der beiden Parzellen wird vom Eigentümer einheitlich als Gartenanlage gestaltet, die dem Einfamilienhaus zuzurechnen ist.

Es liegen nach bürgerlichem Recht zwei Grundstücke (Parzellen) vor. Gleichwohl stellt das Gebäude mit der dazugehörigen Gartenanlage nach der Verkehrsanschauung eine wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 2 BewG dar. Dementsprechend handelt es sich nur um eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens und damit um ein Grundstück im bewertungsrechtlichen Sinn.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Auch in Abgrenzung zu den Flurstücken des Liegenschaftskatasters können sich Unterschiede zum bewertungsrechtlichen Grundstücksbegriff ergeben. Das bewertungsrechtliche Grundstück, d.h. die wirtschaftliche Einheit kann mehrere Flurstücke umfassen; die wirtschaftliche Einheit kann aber auch nur ein Teil eines Flurstücks sein.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen entspricht in der Praxis das Grundstück i.S.d. Bewertungsrechts aber häufig dem Grundstück i.S.d. bürgerlichen Rechts und dem Flurstück der Katasterverwaltung.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Grundstücke i.S.d. Bewertungsrechts können unbebaute (§§ 246, 247 BewG) oder bebaute Grundstücke (§§ 248 ff. BewG) sein. Unbebaute Grundstücke sind Grundstücksflächen, die unbebaut sind oder auf denen sich nur Außenanlagen oder aber Gebäude befinden, die im Feststellungszeitpunkt noch nicht benutzbar, zerstört oder dem Verfall preisgegeben sind. Bebaute Grundstücke sind solche, auf denen sich benutzbare, d.h. bezugsfertige Gebäude befinden und diese auf Dauer benutzbaren Raum beinhalten. Ein Gebäude liegt vor, wenn ein Bauwerk den Gebäudebegriff erfüllt, es also durch räumliche Umschließung Menschen oder Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist.[10] Vgl. hierzu auch die jeweilige Kommentierung.

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Die bebauten Grundstücke werden in eine der in § 249 Abs. 1 BewG aufgeführten acht Grundstücksarten eingeteilt. Dies sind Einfamilienhäuser, Zweifamilien...

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