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[Autor/Stand] Die übliche Miete ist nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG zu schätzen, und zwar in Anlehnung an die Jahresrohmiete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Zu beachten ist, dass die übliche Miete nach den Wertverhältnissen vom Hauptfeststellungszeitpunkt, bei der Hauptfeststellung 1964 vom 1.1.1964 bzw. vor der Mieterhöhung nach § 15 II. BMG geschätzt werden muss. Dabei darf aber die Schätzung der üblichen Miete für Wohnraum, der mietpreisrechtlichen Vorschriften unterliegt, nicht über die nach diesen Vorschriften zulässige Miete hinausgehen.[2] Da zwischen der Jahresrohmiete[3] und der üblichen Miete[4] faktisch kein Unterschied besteht[5], müssen sich Preisbindungen auf die übliche Miete ebenso auswirken wie auf die Jahresrohmiete.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2016
[2] Abschn. 23 Abs. 1 BewRGr.; Rid, DStR 1975, 301.

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