Rz. 21
Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter müssen die an sie gerichtete Aufforderung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung erfüllen (§ 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG, § 149 Abs. 1 Sätze 1, 2 AO); allerdings nur im Umfang ihres durchaus beschränkbaren Aufgabenbereichs (§ 34 Abs. 3 AO – s. § 32 ErbStG Rz. 9–22). Fraglich war, ob sie, die unstreitig keine Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG trifft, auch ohnehin originär erklärungspflichtig sind. Dies hat der BFH, jedenfalls für einen Testamentsvollstrecker, inzwischen überzeugend verneint. Eine vorherige oder gleichzeitige Aufforderung an den/die Erben ist hierbei nicht erforderlich.
Rz. 22
Allerdings beschränkt sich die Erklärungspflicht des Testamentsvollstreckers, die wiederum bei Nachlassverwaltung durch die Erklärungspflicht des Nachlassverwalters verdrängt wird (s. § 32 ErbStG Rz. 17), regelmäßig nur auf die Erbschaftsteuern der/s Gesamtrechtsnachfolger/s des Erblassers. Infolgedessen kann der Steueranspruch gegen andere Beteiligte – Vermächtnisnehmer und/oder Pflichtteilsberechtigte – durchaus früher verjähren als die Steuerschuld der/s Erben. Beachten Sie: Mittels individueller Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung lässt sich eine separate Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist herbeiführen (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Rz. 23
I.d.R. erhält das Erbschaftsteuerfinanzamt durch das Nachlassgericht Kenntnis von einer Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung oder -pflegschaft (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 5 ErbStDV). Ob in diesen Fällen trotz der Regelung des § 31 Abs. 5 ErbStG weiterhin eine Erklärungspflicht der Erben besteht, wird unterschiedlich gesehen. Sie müssen jedenfalls auf Verlangen die Steuererklärung des Testamentsvollstreckers oder Nachlassverwalters mit unterschreiben (§ 31 Abs. 5 Satz 2 ErbStG). Und sie müssen sich ggf. wegen Steuerhinterziehung verantworten, wenn sie – innerhalb der (normalen?) Festsetzungsfrist – die inhaltliche Unrichtigkeit einer Erbschaftsteuererklärung des Testamentsvollstreckers erkannt haben. Wurde allerdings ein Testamentsvollstrecker bzw. ein Nachlassverwalter eingesetzt, dürfte eine an Erben gerichtete Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung nur höchst ausnahmsweise zulässig sein.
Rz. 24
Dem Nachlasspfleger obliegt eine originäre Steuererklärungspflicht (§ 31 Abs. 6 ErbStG). Dies folgt aus der Natur der Sache, wenn die Gesamtrechtsnachfolge nach dem Erblasser noch nicht geklärt ist (§ 1960 Abs. 1 BGB) und die Erbschaftsteuerstelle den Steuerfall daher noch nicht abschließen kann. Insoweit wird der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben behandelt, dem nicht nur der Erbschaftsteuerbescheid bekannt zu geben ist, sondern der auch die Steuerschuld grundsätzlich aus dem Nachlass zu entrichten hat (§ 32 Abs. 2 ErbStG).
Rz. 25– 26
Einstweilen frei.